Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten
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Grooming anzusehen sind, jedoch ohne dass das Kind bereits zu sexuellen Handlungen verleitet wurde. Auch Nachrichten über einen Online-Chat fallen unter diese Strafnorm, deren Ziel darin besteht, ein unangemessenes Verhalten zu erfassen, bevor sich die sexuelle Kommunikation weiterentwickelt.70
2.5 Angestrebter Geltungsbereich einer neuen strafrechtlichen Regelung
2.5.1 Grundanliegen
Nach geltendem Strafrecht bleibt eine Person straffrei, die zum Zweck der sexuellen Befriedigung Kontakte zu einem Kind unter 16 Jahren anbahnt und mit ihm Gespräche mit sexuellem Inhalt führt, solange diese nicht die in Ziffer 2.3.2.2 genannten Straftatbestände erfüllen.71
Insbesondere die Vertrauensbildung, der Aufbau einer freundschaftlichen oder exklusiven Beziehung und Nachrichten mit weniger offensichtlichem sexuellem Inhalt (sexuelle Anspielungen, Vorschläge oder Annäherungsversuche, zweideutige Bemerkungen) sind strafrechtlich nicht erfasst, obwohl die erwachsene Person damit bereits mit der Manipulation zu sexuellen Zwecken begonnen hat und das Kind bereits in diesem Stadium Schaden nehmen kann.72 Dies ist der Fall, wenn dem Kind ausführlich und aufdringlich Fragen über seine Sexualität, erste Liebschaften und sexuelle Erfahrungen sowie über den Verlauf seiner Pubertät gestellt werden.73
In der Lehre74 gaben das Ausmass der Problematik und die steigende Zahl von Opfern Anlass zu zahlreichen kritischen Beiträgen (Ziff. 2.2).75 Dabei herrscht zwar nicht immer Einigkeit darüber, mit welchen konkreten gesetzlichen Regelungen das Cybergrooming bekämpft werden soll, es wird jedoch einhellig gefordert, dass diese Gesetzeslücke zu schliessen sei.76
2.5.2 Haltung der Kommission
Die Kommission erachtet es angesichts der festgestellten strafrechtlichen Lücke bei der Verfolgung von Cybergrooming als notwendig, eine eigenständige Strafnorm einzuführen und damit Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, die als Cybergrooming im weiteren Sinne gelten.
70 Crown Prosecution Service, Child Sexual Abuse: Guidelines on Prosecuting Cases of Child Sexual Abuse, abrufbar unter www.cps.gov.uk > Prosecution Guidance > Violence against Women and Girls (VAWG) and Child Abuse
71 Métille/Meyer, S. 216.
72 Meyer, S. 227–228; Paschel et al., S. 88–89.
73 Muggli, Sexualdelikte im und über das Internet, S. 360.
74 Métille/Meyer, S. 216; Muggli, Sexualdelikte im uns über das Internet, S. 360; Meyer, S. 229; Fontanive/Simmler, S. 502; Mazou/Iselin, S. 59.
75 Mazou/Iselin, S. 55; Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 47.
76 Muggli, Sexualdelikte im und über das Internet, S. 360; Meyer, S. 231; Fontanive/Simmler, S. 512-13; Mazou/Iselin, S. 59. Zu den in der Lehre erwogenen gesetzgeberischen Lösungen siehe insbesondere Meyer, S. 231, mit der Befürwortung einer eigenständigen Strafnorm für das Cybergrooming.