Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

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Artikel 187 Ziffern 2 und 3 sind anwendbar.

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungen nicht zu Ende, so bleibt er straflos.»

Im erläuternden Bericht11 unterschied die RK-S zwischen «Grooming im engeren Sinne» und «Grooming im weiteren Sinne». Artikel 197a VE-StGB zielte direkt auf das «Grooming im engeren Sinne» ab und stellte entsprechend das gezielte Anbahnen von sexuellen Kontakten mit Kindern und Jugendlichen durch Erwachsene mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Hinblick auf ein reales, physisches Treffen mit dem Ziel eines sexuellen Missbrauchs unter Strafe. Dieses Cybergrooming im engeren Sinne umfasst lediglich die Vorbereitung des Missbrauchs durch Handlungen, die auf ein physisches Treffen abzielen. Die Strafnorm des Vorentwurfs war technologieneutral ausgestaltet und nahm keinen besonderen Bezug auf moderne Kommunikationsformen. Das Grooming im weiteren Sinne, d. h. blosse Gespräche mit sexuellem Inhalt, war nicht Gegenstand der Vorlage zur Revision des Sexualstrafrechts.12

Eine deutliche Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsste den Vorschlag, eine Strafnorm zum Grooming einzuführen, und war der Ansicht, dass damit ein wirksamer Beitrag zum Schutz der Kinder geleistet werden könne.13 Trotz dieser positiven Resonanz verzichtete die RK-S ohne Gegenstimme mit einer Enthaltung darauf, eine entsprechende Bestimmung in ihren Entwurf aufzunehmen.14 Sie kam zum Schluss, dass das Grooming im engeren Sinne bereits nach geltendem Recht als Versuch strafbar sei und dass mit einer separaten Strafnorm, welche die Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellen würde, lediglich die Strafbarkeitsgrenze leicht vorverlegt und der bisherige Anwendungsbereich nur leicht erweitert würde.15

Ein Einzelantrag im Ständerat, der inhaltlich dem Artikel des Vorentwurfs entsprach, nun aber mit Artikel 197b VE-StGB nummeriert war, wurde knapp abgelehnt mit 21 zu 18 Stimmen bei 4 Enthaltungen.16

Im Nationalrat war das Anliegen demgegenüber beinahe unbestritten: Die vorberatende RK-N nahm den Artikel 197b VE-StGB mit 21 zu 1 Stimme bei 2 Enthaltungen in die Vorlage auf, allerdings als Antragsdelikt ausgestaltet. Weil dazu kein Minderheitsantrag vorlag, fand das Anliegen in der Wintersession 2022 eine stillschweigende Mehrheit im Nationalrat.17 In der Differenzbereinigung setzte sich jedoch der Ständerat durch, sodass der Schlussabstimmungstext zum neuen Sexualstrafrecht keine Grooming-Strafnorm enthielt.18

1.4 Arbeiten der Kommission an einem Vorentwurf

Nach Abschluss der Arbeiten zum neuen Sexualstrafrecht nahm die RK-N die Kommissionsarbeiten zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 18.434 (Amherd)

11 Erläuternder Bericht; Sexualstrafrecht, Kapitel 3.12.

12 Erläuternder Bericht; Sexualstrafrecht, Kapitel 3.12.

13 Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, Sexualstrafrecht, Kap. 4.16.1.

14 BBl 2022 688

15 BBl 2022 687

16 AB 2022 504

17 AB 2022 2141

18 BBl 2023 1521