Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten
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Bregy zügig wieder auf. Für ihre Sitzung vom 13. Februar 2023 lud sie Vertretungen der Kantone, der Staatsanwaltschaften und von Jugendorganisationen, Expertinnen und Experten sowie Vertretungen von sozialen Netzwerken und anderen Online-Diensten zu Anhörungen ein.
Dabei prüfte sie auch, ob eine gemeinsame Umsetzung mit der parlamentarischen Initiative 20.445 Suter «Neuer Straftatbestand Cybermobbing» angestrebt werden sollte, da auch diese Initiative auf ein Verhalten abzielt, dessen Gefährdungspotenzial massgeblich aus der Nutzung des Internets und moderner Kommunikationsmittel resultiert. Die Kommission prüfte deshalb auch grundsätzlich, ob solche Strafnormen – in Abkehr vom technologieneutralen Ansatz des Strafrechts – spezifisch auf digitale Kommunikationsformen ausgerichtet werden sollten.
Nach der Auswertung der Anhörungen entschied die Kommission, die beiden parlamentarischen Initiativen getrennt umzusetzen und dabei am Grundsatz der technologieneutralen Ausgestaltung des Strafrechts festzuhalten, um die Berücksichtigung künftiger Technologien zu gewährleisten.
Weiter wurde die Schaffung einer Strafnorm zum Grooming im weiteren Sinne in der Vorlage explizit begrüsst. Die Kommission erhielt in den Anhörungen eine wichtige Anregung für ihre Arbeiten. Stand bei den bisherigen Überlegungen die Vorverlagerung der Strafbarkeit im Zentrum, indem auf die beabsichtigte Begehung einer Straftrat und die entsprechenden Vorbereitungshandlungen abgestellt wurde, so konzentrierte sich die Kommission fortan auf die Strafbarkeit der sexuellen Kommunikation mit Kindern und Jugendlichen zum Zweck der sexuellen Befriedigung der erwachsenen Person.
2 Ausgangslage
2.1 Definition von Cybergrooming
Es existiert keine einheitliche Definition von Cybergrooming bzw. Grooming. Überdies wird zwischen Cybergrooming im weiteren und Cybergrooming im engeren Sinne unterschieden.19
Grooming im engeren Sinne bezeichnet die Kontaktanbahnung zu Kindern über das Internet oder Telekommunikationsmittel mit dem Ziel, das Kind auf ein Treffen im realen Leben vorzubereiten (Ziff. 1.3). In diesem Zusammenhang sind die Kontakte zwischen der erwachsenen Person und dem Opfer als Vorbereitungshandlungen für eine sexuelle Handlung oder die Herstellung von Kinderpornografie anzusehen.20
Von Grooming im weiteren Sinne wird gesprochen, wenn eine erwachsene Person über IKT Kontakt zu einem Kind knüpft und pflegt und wenn dabei gewisse unangebrachte sexuelle Inhalte ausgetauscht werden, ohne dass jedoch die Voraussetzungen für eine sexuelle Handlung oder die Herstellung von Kinderpornografie erfüllt wären.
19 Meyer, S. 225; Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 45.
20 Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 45; Muggli, Sexualdelikte im und über das Internet, S. 358; Fontanive/Simmler, S. 485, 489.