Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
2.3 Cybergrooming im geltenden Recht
2.3.1 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Die Lanzarote-Konvention36 ist für die Schweiz am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Sie legt umfassend fest, welche Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe zu stellen sind, und zielt darauf ab, die sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in ganz Europa zu schützen.37
Nach Artikel 23 der Lanzarote-Konvention haben die Vertragsstaaten das Grooming im engeren Sinne durch eine entsprechende gesetzgeberische Massnahme unter Strafe zu stellen. Mit Strafe zu bedrohen sind somit Online-Gespräche mit Kindern zu sexuellen Zwecken nur, wenn sie der Vorbereitung eines physischen Missbrauchs im realen Leben dienen. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten hingegen nicht, Verhaltensweisen strafrechtlich zu sanktionieren, die als Grooming im weiteren Sinne gelten.38
Der Ausschuss der Vertragsparteien der Lanzarote-Konvention verabschiedete jedoch am 17. Juni 2015 eine auslegende Stellungnahme zu Artikel 23 der Lanzarote-Konvention und den dazugehörigen Erläuterungen zur Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken mittels IKT (Grooming).39 In dieser Stellungnahme wird den Vertragsstaaten empfohlen, Grooming auch dann unter Strafe zu stellen, wenn es nicht eine Etappe auf dem Weg zu einem späteren persönlichen Treffen darstellt.40
Bei seiner Auslegung hat der Ausschuss der Vertragsparteien berücksichtigt, dass Kinder digital denselben Risiken ausgesetzt sein können wie analog41 und dass Handlungen, die zu einem ausschliesslich online begangenen sexuellen Missbrauch führen, in der Regel nicht ausreichend als Verbrechen anerkannt werden und straffrei bleiben.42
Die Schweiz hat keine gesetzlichen Bestimmung erlassen, die Cybergrooming im engeren Sinne ausdrücklich unter Strafe stellt.43 Entsprechend brachte sie bei der Ratifizierung der Lanzarote-Konvention im Jahr 2014 einen Vorbehalt bezüglich Anwendung von Artikel 23 der Konvention an.44 Nach Auffassung des Bundesrats war das bestehende System ausreichend.45
36 SR 0.311.40
37 Bericht zum Postulat 19.4111, S. 4; Fontanive/Simmler, S. 492–493. Alle Mitgliedstaaten des Europarats sowie Tunesien und die Russische Föderation sind Vertragsparteien der Lanzarote-Konvention, eine Liste ist abrufbar unter www.coe.int > Menschenrechte > Rechte der Kinder > Comités > Comité de Lanzarote > Membres du Comité.
38 Meyer, S. 225; Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 3; Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 47.
39 Auslegende Stellungnahme des Lanzarote-Ausschusses zum Grooming.
40 Auslegende Stellungnahme des Lanzarote-Ausschusses zum Grooming, Ziff. 20.
41 Auslegende Stellungnahme des Lanzarote-Ausschusses zum Grooming, Ziff. 8.
42 Auslegende Stellungnahme des Lanzarote-Ausschusses zum Grooming, Ziff. 11.
43 Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 45; Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 47.
44 SR 0.311.40, Vorbehalte und Erklärungen.
45 BBl 2012 7625–7627; vgl. auch Ziff 1.2.