Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Kommuniziert die erwachsene Person zum Zweck der sexuellen Erregung in einer nach der neuen Strafnorm verbotenen Weise mit einem Kind und konfrontiert sie es dabei mit Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB), könnte eine echte Konkurrenz angenommen werden, da die beiden Straftaten unterschiedliche Sachverhalte sanktionieren.91 Der neue Tatbestand legt den Fokus auf die Kommunikation, mit der ein Täter oder eine Täterin in die sexuelle Intimsphäre des Kindes eindringt oder es sexualisiert, während Artikel 197 Absatz 1 StGB das Kind vor der Konfrontation mit pornografischen Inhalten schützt.

Diese Überlegungen beruhen auf dem Umstand, dass Artikel 187 StGB und Artikel 197 Absatz 1 StGB dasselbe Rechtsgut schützen, jedoch nicht zwingend in unechter Konkurrenz zueinanderstehen. So wird Artikel 197 Absatz 1 StGB nur dann von Artikel 187 Ziffer 1 StGB konsumiert, wenn die Konfrontation eines Kindes mit Pornografie in direktem Zusammenhang mit der Vornahme der sexuellen Handlung oder mit dem Einbezug oder dem Verleiten eines Kindes zu einer solchen Handlung steht.92 Unter anderen Umständen ist von einer echten Konkurrenz auszugehen.93 Aus dem Blickwinkel des neuen Artikels 187bisStGB scheint es denkbar, dass diese neue Strafnorm in echte Konkurrenz mit Artikel 197 Absatz 1 StGB tritt. Dies könnte der Fall sein, wenn sich das Verhalten des Täters oder der Täterin nicht auf die Tatbestandsmerkmale von Artikel 197 Absatz 1 StGB beschränkt (zum Beispiel durch das Zeigen der Genitalien unter Verwendung einer Webcam), sondern mit dem Kind auch Gespräche mit sexuellem Inhalt geführt werden, die typisch für das durch die neue Strafnorm unter Strafe gestellte Verhalten sind.

Wenn der Täter oder die Täterin im Rahmen von Verhaltensweisen, die unter die Strafnorm zur sexuellen Kommunikation mit Kindern fallen, das Opfer mit groben Worten oder Bildern belästigt, muss die Anwendung von Artikel 198 StGB subsidiär zur Anwendung des neuen Straftatbestands bleiben.

3.2.5 Verzicht auf eine Anpassung des Militärstrafgesetzes

Die neue Strafnorm wird nicht ins Militärstrafgesetz aufgenommen, da kein spezifischer Bedarf besteht. Der Tatbestand der sexuellen Kommunikation mit Kindern ist nicht an einen rein militärischen Kontext gebunden, weshalb im Militärgesetz keine eigenständige Strafnorm zur Ahndung sexueller Kommunikation mit Kindern erforderlich ist.

Das strafbare Verhalten kann sich überdies aus mehreren Einzelhandlungen zusammensetzen, die über einen längeren Zeitraum hinweg stattfinden. Der Grund für diesen

91 Wie bei der Konkurrenz zwischen Art. 187 und 197 Abs. 1 StGB, Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 53.

92 Dies ist der Fall, wenn der Täter einem Kind einen pornografischen Film zeigt, um das Kind zu erregen und zu einer sexuellen Handlung zu verleiten, wenn das Kind beim Aufnehmen eines pornografischen Films in eine sexuelle Handlung einbezogen wird oder wenn es die sexuellen Handlungen des Täters direkt über eine Webcam wahrnimmt (Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 53).

93 Urteil Cour de justice du canton de Genève, AARP/300/2018 vom 24. September 2018, E. 2.6.2 und 2.8.8; AARP/370/2020 vom 11. November 2020, E. 4.2.3, AARP/159/2020 vom 4. Mai 2020, E. 2.5.1-2.5.2. In den beiden letztgenannten Urteilen verneinte der Gerichtshof die unechte Konkurrenz zwischen Artikel 187 und 197 Absatz 1 StGB (vgl. Favre-Bulle/Guisan, CR CP II, Art. 197 N 367).