Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

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4.3 Typische Verhaltensweisen (Art. 187bis Abs. 1 StGB)

Strafbar sind gemäss dem neuen Artikel 187bisStGB Kommunikationen mit unangemessenem sexuellem Bezug94 zwischen einem Erwachsenen und einem Kind unter 16 Jahren, wenn diese geeignet sind, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes zu gefährden. Ein unangemessener sexueller Bezug der Kommunikation kann auch als Hinweis dafür dienen, dass beim Täter oder der Täterin eine sexuelle Motivation vorhanden ist.

Welches Kommunikationsmittel verwendet wird, ist dabei nicht massgebend. Die Kommunikation kann sowohl in schriftlicher Form (insbesondere in Chats) als auch in audiovisueller Form (zum Beispiel über eine Webcam) erfolgen.

Die RK-N erachtet es als notwendig, dass der Staat und seine Behörden entschieden durchgreifen, wenn die sexuell motivierte Kommunikation geeignet ist, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes zu gefährden. Anhand dieser Voraussetzung lassen sich die zu sanktionierenden Kommunikationen genauer eingrenzen. Im Rahmen der neuen Strafnorm wird festzustellen sein, welcher der folgenden Kategorien eine konkrete Kommunikation aufgrund ihres Inhalts zuzurechnen ist.

Inhalte ohne sexuellen Bezug

Es ist denkbar, dass eine erwachsene Person sexuelle Erregung empfindet, wenn sie mit einem Kind Themen bespricht, die scheinbar keinen sexuellen Inhalt haben. Mögliche Beispiele sind Fragen zu Haaren, Kleidung, Make-up, Schmuck oder zur Häufigkeit der Körperpflege des Kindes.

In diesem Fall ist eine Gefährdung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes zu verneinen, und der neue Artikel 187bisStGB kommt nicht zur Anwendung.

Inhalte mit potenziell sexuellem Bezug

Gewisse Kommunikationen können aufgrund impliziter sexueller Anspielungen in einer Grauzone liegen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine erwachsene Person einem Kind schreibt: «Heute ist es heiss... Hättest du Lust, eine Glace zu schlecken?» oder «Nices Tanzvideo von dir, du kannst dich echt gut bewegen».95

Dabei wären die konkreten Umstände der betreffenden Kommunikation zu berücksichtigen, etwa der Altersunterschied zwischen erwachsener Person und Opfer, weitere ausgetauschte Nachrichten, der Kontext des Gesprächs (kennen sich die Beteiligten?) oder die Verwendung von Emojis (insbesondere das Augenzwinkern oder die üblicherweise zur Darstellung der Genitalien verwendeten Emojis).96 Zu beurteilen wäre auch, ob die Absicht des Täters oder der Täterin, für sich ein sexuelles Bedürfnis zu befriedigen, für Aussenstehende erkennbar ist.97

94 Vgl. Muggli, Heisse Gespräche mit Minderjährigen, S. 2.

95 Beispiel aus den Szenarien in Paschel et al., S. 97.

96 Vgl. Paschel et al., S. 97.

97 Analog zur Unterscheidung zwischen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweisen oder nicht, vgl. BGE 125 IV 58, E. 3b.