Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

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4.5 Abstraktes Gefährdungsdelikt

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Artikel 187bisStGB wird dieser als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Es ist somit nicht massgeblich, ob ein Schaden in Form einer Gefährdung der sexuellen Entwicklung des Kindes im konkreten Fall eintritt oder nicht. Damit wird berücksichtigt, dass die Art des sexuellen Missbrauchs an einem Kind und die Schwere der Folgen sehr vielfältig sein können und dass das geschützte Rechtsgut für das Kind und die Gesellschaft von hoher Bedeutung sind.110

4.6 Ausgestaltung als Offizialdelikt

Gemäss dem Wortlaut der Initiative wird der neue Straftatbestand von Amtes wegen verfolgt. Dies soll eine wirksame Umsetzung von Artikel 187bisStGB sowie einen angemessenen Schutz betroffener Kinder gewährleisten.

So soll die Täterverfolgung nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind oder seine gesetzliche Vertretung Anzeige erstattet. Es ist unrealistisch, von Kindern zu erwarten, dass sie relevante Verhaltensweisen, denen sie ausgesetzt sind, systematisch einer Person oder einer Stelle melden. Kinder unter 16 Jahren erkennen oft nicht, dass ein bestimmtes Verhalten ihre sexuelle Integrität verletzt oder strafbar ist. Die Eltern wiederum wissen nicht immer, mit welchen Inhalten ihr Kind im Internet konfrontiert wird.111 Zu berücksichtigen ist auch, dass das Kind im Rahmen der Kontakte mit dem Täter oder der Täterin möglicherweise persönliche und sensible Themen besprochen, intime Fotos oder Videos geteilt oder von seiner Sexualität erzählt hat. Dann wird es vielleicht zögern, diese Inhalte mit seiner gesetzlichen Vertretung oder den Behörden zu teilen.112

Deshalb müssen Dritte oder Betreiber von Online-Kommunikationsplattformen die Möglichkeit haben, Fälle von sexueller Kommunikation mit einem Kind zu melden, und die Strafverfolgungsbehörden müssen tätig werden können, sobald sie von solchen Handlungen Kenntnis erhalten.

4.7 Strafdrohung

Die angedrohte Strafe ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Derzeit fallen die schwersten Formen der sexuellen Kommunikation unter Artikel 187 oder 197 Absatz 1 StGB. Es ist davon auszugehen, dass künftig nur mittlere bis leichte Formen der sexuellen Kommunikation und insbesondere auch solche in einer Grauzone (Ziff. 4.3) unter den neuen Straftatbestand fallen.

110 Vgl. analog Art. 187 StGB. Siehe dazu Muggli, im Netz ins Netz, S. 50; PC CP, Art. 187 N 3.

111 Fontanive/Simmler, S. 501-502; Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 50; Muggli, Im Netz ins Netz, S. 115.

112 Meyer, S. 229.