Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

damit nicht erreicht. Nach geltendem Recht sind Vorbereitungshandlungen überdies nur bei besonders schweren Straftaten wie Mord, Raub, Geiselnahme oder Völkermord strafbar.81

Ebenso kam die Kommission zum Schluss, dass es keine zufriedenstellende Lösung wäre, den Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) als Offizialdelikt auszugestalten. Artikel 198 StGB wird als Übertretung eingestuft und dem Unrechtsgrad von Cybergrooming nicht vollständig gerecht, da dieses gravierende und langfristige Folgen haben kann, während der Tatbestand der sexuellen Belästigung als Auffangtatbestand zur Bestrafung leichter Verletzungen der sexuellen Integrität dient.82 Aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs von Artikel 198 StGB ist es zudem nicht möglich, alle Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die im Fall des Cybergroomings für Kinder schädlich sein können (Ziff. 2.3.2.2).83

Eigenständiger Tatbestand

Nur die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands ermöglicht es, die als strafbar erachteten Verhaltensweisen gezielt unter Strafe zu stellen und so den Opferschutz angemessen zu stärken.

Die Einführung eines neuen Tatbestands ermöglicht es zudem, gezielt die sexuelle Entwicklung von Kindern zu schützen und den gravierenden Folgen im Falle einer Gefährdung dieser Entwicklung mit einer angemessenen Strafandrohung Rechnung zu tragen.

3.2.2 Schutz der sexuellen Entwicklung des Kindes

Die neue Strafnorm soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren schützen, analog zu Artikel 187 StGB und Artikel 197 Absatz 1 StGB.84

Die Tatbestandselemente von Grooming können nämlich unabhängig von einem allfälligen späteren gravierenderen Missbrauch auch für sich allein die harmonische sexuelle Entwicklung von unter Kindern unter 16 Jahren gefährden.85 In der Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass bei Kindern fast jeder sexuelle Missbrauch negative Folgen für die Entwicklung der Persönlichkeit und der Sexualität hat.86 Die Unterscheidung von online begangenen Handlungen gegenüber physischem sexuellem Missbrauch ist somit nicht gerechtfertigt, da die Folgen nicht zwingend anders oder weniger gravierend sind.87

3.2.3 Technologieneutrale Strafnorm

Die parlamentarische Initiative bezieht sich auf Cybergrooming und damit auf Gespräche mit sexuellem Inhalt, die über IKT stattfinden. Die Kommission ist jedoch

81 BBl 2022 687, S. 72-73.

82 Queloz/Illánez, CR CP II, Art. 198 N 2; vgl. auch BBl 2022 687, S. 74–75.

83 Meyer, S. 224.

84 Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 7; Favre-Bulle/Guisan, CR CP II, Art. 197 N 24.

85 Analog siehe Art. 187 StGB, vgl. Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 7.

86 Muggli, Im Netz ins Netz, S. 47–48.

87 Paschel et al., S. 89.