Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten
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zum Schluss gekommen, dass die neue Strafnorm technologieneutral auszugestalten sei.
Die Strafnormen des StGB sind grundsätzlich technologieneutral ausgestaltet, ausser wenn die verwendete Technologie ein konstituierendes Element einer Straftat ist (wie beim Missbrauch einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septiesStGB). Dies bedeutet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von der konkreten Art der Tatbegehung formuliert sind und sowohl analoge als auch digitale Handlungen erfassen. Das Strafrecht soll unabhängig vom Mittel der Tatbegehung Schutz gewähren. Damit bleiben die Strafnormen auch offen für technologische Entwicklungen, die zum Erlasszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren.
Heute werden IKT genutzt, um sexuelle Gespräche mit Kindern zu führen, und sie können auch die negativen Folgen solcher Gespräche verstärken. Denn die IKT senken die Hemmschwelle der Täter und Täterinnen und ermöglichen es ihnen, einfach mit einer grossen Anzahl potenzieller Opfer Kontakte anzubahnen.88 Dennoch sollte die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Täter und Täterinnen den Kindern auf andere Weise nähern, insbesondere im realen Leben. Online bzw. offline (persönlich oder telefonisch) begangene Handlungen sind gleichermassen zu ahnden, da für die Kinder kein Unterschied zwischen digitalen und analogen Ereignissen besteht.89 Die Kommission schlägt daher eine technologieneutrale Strafnorm vor.
Da sich die neue Strafnorm nicht auf rein digitale Sachverhalte beschränkt, sind die Begriffe Cybergrooming und auch Grooming, die sich ausschliesslich auf Handlungen im Internet beziehen, durch den Begriff «sexuelle Kommunikation mit Kindern» zu ersetzen.
3.2.4 Abgrenzungen und Konkurrenzen
Bestimmte Handlungen, die als sexuelle Kommunikation im Sinne des neuen Straftatbestands gelten, können gleichzeitig weitere Strafnormen erfüllen. In Frage kommen insbesondere die Bestimmungen zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 oder 3 StGB), zur Konfrontation von Kindern mit Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) oder zu sexuellen Belästigungen (Art. 198 StGB) (Ziff. 2.3.2.2). Daraus ergeben sich Konkurrenz- und Abgrenzungsfragen, die durch die Rechtsprechung zu lösen sind.
Im Falle eines sexuellen Missbrauchs an einem Kind im Sinne von Artikel 187 Ziffer 1 Absatz 2 bzw. 3 StGB sind die konkreten Tathandlungen zu untersuchen. Fallen die Handlungen vollumfänglich unter Artikel 187 StGB, dürfte diese Bestimmung den durch die neue Strafnorm erfassten Sachverhalt konsumieren. Entsprechend ist in Fällen, in denen die sexuelle Kommunikation zwischen Täter und Opfer dem Ziel dient, einen späteren sexuellen Missbrauch des Kindes vorzubereiten, die alleinige Anwendung von Artikel 187 Absatz 2 oder 3 StGB denkbar.90
88 Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 47; Paschel et al., S. 39; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.34 vom 29.12.2017, E. 4.2.
89 Informationen aus den Anhörungen der RK-N. Vgl. auch Paschel et al., S. 89.
90 Analog zur Konkurrenz zwischen Art. 187 und 197 Abs. 1 StGB, vgl. Zermatten, CR CP II, Art. 187 N 53.