Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten
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Entsprechend hat die Kommission entschieden, die Bestrafung einer sexuell motivierten Kommunikation nicht davon abhängig zu machen, ob sie der Vorbereitung auf ein mögliches Treffen mit dem betreffenden Kind dient. Somit soll beim neuen Straftatbestand nicht mehr das Kriterium des Gesprächs als Vorbereitungshandlung für die spätere Begehung der eigentlichen Straftat im Vordergrund stehen. Dieser neue Ansatz drängt sich insbesondere auf, weil das geltende Recht das Grooming im engeren Sinne bereits erfasst und eine diesbezügliche eigenständige Strafnorm kaum über das hinausgehen würde, was bereits strafbar ist (Ziff. 1.2, 2.3.2.1).
Die Kommission ist überdies der Auffassung, dass es gerechtfertigt sei, den Schutz von Kindern vor Angriffen auf ihre sexuelle Integrität im Internet zu verstärken. Die heutige Nutzung des Internets und der IKT vereinfacht die Kontaktanbahnung und den Vertrauensaufbau zu Kindern,77 da die Täter und Täterinnen anonym bleiben und kaum Angst vor möglichen Konsequenzen ihrer Handlungen haben.78
Die psychologischen und sozialen Folgen von Cybergrooming können für die Entwicklung eines Kindes ebenso gravierend sein wie bei offline ausgeübten Formen sexueller Gewalt, insbesondere wenn das Kind psychologisch und emotional manipuliert wird.79
Die von der RK-N am 13. Februar 2025 angehörten Fachleute stützen diese Einschätzung. Hochproblematisch sei insbesondere, dass sich Erwachsene im Internet zu sexuell motivierten Zwecken das Vertrauen von Kindern erschleichen und sie manipulieren.
Die Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden manchmal über Online-Gespräche mit sexuellem Inhalt zwischen Erwachsenen und Kindern informiert sind, dass sie jedoch erst eingreifen können, wenn die Äusserungen als pornografisch einzustufen sind oder wenn die erwachsene Person dem Kind damit droht, zuvor von ihm erhaltene Inhalte zu veröffentlichen.
Ein vor der RK-N präsentiertes typisches Szenario veranschaulicht, welche Handlungen durch den neuen Straftatbestand zu erfassen sind: Zu Beginn nimmt eine erwachsene Person Kontakt mit einem Kind auf und spricht sexuelle Themen an (Grösse des Penis, Masturbation, Erektionsdauer usw.), wobei sie sich als Vertrauensperson darstellt. Häufig erhält das Opfer dabei unangebrachte «Ratschläge», die ihm helfen sollen, eine nach den Kriterien der erwachsenen Person «normale» Sexualität zu entwickeln. Diese manipulativen Äusserungen können das Kind sowohl bei der Wahrnehmung als auch beim Entdecken seiner eigenen Sexualität erheblich beeinflussen. Denkbar ist auch, dass ein solcher Austausch mit sexuellen Inhalten zu einem schwerwiegenderen Missbrauch führt, insbesondere wenn das Kind zu Praktiken verleitet wird, die es nicht von sich aus vorgenommen hätte, und diese mit dem Täter bzw. der Täterin in Form von Videos teilt.
77 Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.34 vom 29.12 2017, E. 4.2; Vuille/Perrier Depeursinge/Arnal, S. 50: Fontanive/Simmler, S. 487.
78 Paschel et al., S. 39. Vgl. auch Paschel et al., S. 77 ff., für ausführliche Erklärungen zur Nutzung von Internet und Smartphones durch 8- bis 12-Jährige sowie zu den Gefahren, die für sie vom Cybergrooming ausgehen.
79 Paschel et al., S. 88–89.