Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/73: Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen · 29 Seiten

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4.8 Auswirkungen auf andere Bestimmungen

Der Vorschlag, den Deliktskatalog im Schweizerischen Strafgesetzbuch um eine eigenständige Bestimmung zur sexuellen Kommunikation mit Kindern zu ergänzen, erfordert eine Anpassung von Artikel 67 StGB zum Tätigkeitsverbot.

Artikel 187bisStGB ist in die Aufzählung von Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe b StGB aufzunehmen. Diese führt die Tatbestände auf, die ein Verbot der Ausübung einer Tätigkeit mit Minderjährigen nach sich ziehen. Darin sind alle Tatbestände gegen die sexuelle Integrität aufgeführt, unabhängig vom Unrechtsgrad (Art. 123c BV113).114

Hingegen erscheint es nicht notwendig, Artikel 187bisStGB in die Aufzählung der Tatbestände von Artikel 67 Absatz 4bisBuchstabe a StGB aufzunehmen, da diese Bestimmung nur für die schwersten Formen von Sexualverbrechen gilt.115

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Einführung einer neuen Strafnorm zur sexuellen Kommunikation mit Kindern führt zu einem derzeit noch nicht quantifizierbaren Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte. Denn die Vorlage soll Verhaltensweisen unter Strafe stellen, die unter der Schwelle bestehender Strafnormen liegen.

Da jedoch nur Verhaltensweisen unter die Strafnorm fallen, welche die sexuelle Entwicklung des Kindes gefährden, ist nicht mit einer Überlastung der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 123 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts sowie der durch die Vorlage betroffenen Rechtsbereiche Sache des Bundes.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Anpassungen an dem genannten Bundesgesetz sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Schweiz erfüllt nicht nur die Mindestanforderungen von Artikel 23 der Lanzarote-Konvention (Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken), sondern kommt auch der auslegenden Stellungnahme des Lanzarote-Ausschusses zum Grooming nach, indem sie eine eigenständige Strafnorm verabschiedet, die sexuelle Kommunikation mit Kindern unter Strafe stellt, unabhängig davon, ob es zu einem Treffen im realen Leben kommt (Ziff. 2.3.1).

113 SR 101

114 BBl 2022 687, S. 16.

115 BBl 2022 687, S. 16.