Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten
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4.6 Einführung von PFAS in der Liste des Anhangs 5 Ziffer 5.1 Buchstabe c VVEA
Der nicht brennbare Feinanteil aus der trocken-mechanischen Behandlung von Bauabfällen darf aktuell auf Deponien des Typs E abgelagert werden, wenn die Grenzwerte für die organischen Schadstoffe PCB und PAK eingehalten werden. Da PFAS in einer Vielzahl von Anwendungen im Bauwerk eingesetzt wurden, ist davon auszugehen, dass der Feinanteil aus der trocken-mechanischen Behandlung von Bauabfällen auch PFAS enthält. Deren Eintrag auf Deponien des Typs E soll durch einen Grenzwert limitiert werden.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Durch die Einführung verbindlicher Grenzwerte für PFAS entfällt die heutige Pflicht zur Bewilligung im Einzelfall. Daraus ergibt sich eine deutliche Reduktion des administrativen Aufwands beim Bund, sowohl bei der Prüfung als auch bei der Kommunikation und Koordination zwischen Bund- und Kantonen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Durch die Einführung verbindlicher Grenzwerte für PFAS entfällt die heutige Pflicht zur Bewilligung im Einzelfall. Daraus ergibt sich eine deutliche Reduktion des administrativen Aufwands bei den Kantonen, sowohl bei der Prüfung als auch bei der Kommunikation und Koordination zwischen Bund- und Kantonen. Die Entlastung betrifft die Kantone, die eigenständig über Entsorgungswege entscheiden können und unter Umständen auch die Gemeinden. Die vorgesehenen Regulierungen im Bereich PFAS erleichtern auch die Arbeit der Kantone, indem sie die derzeitige Unsicherheit beseitigen. PFAS werden für die Abfallentsorgung einheitlich und verbindlich geregelt, was die Rechtssicherheit, Transparenz und Rechtsgleichheit auch auf kantonaler und kommunaler Stufe stärkt.
Durch die Ergänzung zur längerfristigen Gewährleistung der Entsorgungskapazität für Verbrennungsrückstände von KVA werden die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche klarer geregelt. Dies reduziert den personellen administrativen Aufwand für die Kantone bei der Abfallplanung. Die Abfallplanung, insbesondere im Hinblick auf den Bedarf an Deponieraum, kann damit optimiert werden.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit der Einführung von PFAS-Grenzwerten in den Tabellen den Anhängen 3 und 5 VVEA sind Bau- und Entsorgungsunternehmen direkt betroffen, da sie PFAS-haltige Abfälle identifizieren und umweltverträglich entsorgen müssen. Dies ist bereits heute im Rahmen der Einzelfallbewilligung der Fall. Die Festlegung der Grenzwerte schafft Rechts- und Planungssicherheit, da Unternehmen künftig nicht mehr auf behördliche