Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten

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4.4.3). Der Grenzwert für PFAS in Anhang 3 Ziffer 1 VVEA wird daher als Summengrenzwert von 0,5 μg/kg Trockensubstanz (TS) festgelegt. Er liegt somit etwas über der BG für PFAS-Einzelstoffe. Diese Festlegung ist vergleichbar mit derjenigen wie beim bestehenden Summengrenzwert für PAK.

Grenzwert T für schwach («tolerierbar») verschmutztes Aushub- und

Ausbruchmaterial (T-Wert): Aushub- und Ausbruchmaterial nach Anhang 3 Ziffer 2 VVEA gilt als schwach verschmutzt (T-Wert) und soll möglichst verwertet werden. Trotz der weit verbreiteten PFAS-Belastung müssen die Verwertungsmöglichkeiten erhalten bleiben, um einen funktionierenden Materialkreislauf zu sichern. Gemäss der entsprechenden Vollzugshilfe (BAFU, 2026) entspricht der T-Wert etwa 50 Prozent des B-Werts. In Abstimmung mit der Gewässerschutzgesetzgebung wird der Summengrenzwert für PFAS in Anhang 3 Ziffer 2 VVEA auf 1,5 μg/kg TS festgelegt.

Grenzwert B für zugelassene Abfälle auf Deponien/Kompartimenten des Typs B

B-Wert: Der VVEA-Feststoffgrenzwert für einen Schadstoff in Abfällen, die auf Deponien des Typs B zugelassen sind, wird so festgelegt, dass die Konzentration im Eluat nach dem Auswaschprozess der Feststoffprobe im Bereich des einfachen Konzentrationswertes nach der AltlV liegt (BAFU, 2026). Damit sind die Feststoffgrenzwerte abgestützt auf humantoxikologische Grundlagen, wie es bei den Konzentrationswerten der Fall ist. Der toxikologisch hergeleitete Konzentrationswert nach AltlV würde bei 50 ng TEQ/l liegen. Gemäss bisherigen Erfahrungen liegt der Faktor zwischen Eluat- und Feststoffwerten (Aushubmaterialen) beim PFAS im Mittel bei rund 1 zu 10. Das würde einen Feststoffgrenzwert für Deponien des Typs B von etwa 0,5 μg/kg TS erben. Aufgrund der hohen PFAS-Hintergrundbelastung, die in sämtlichen Böden der Schweiz festgestellt wird, können der für Deponien des Typs B geltende Grenzwert sowie der Konzentrationswert nach AltlV aus Gründen des Vollzugs aber nicht so angesetzt werden. In Abstimmung mit den verschiedenen betroffenen Akteuren wurde beschlossen, den B-Wert auf 2,5 μg/kg festzulegen. Dieser Wert berücksichtigt die Ergebnisse der jüngsten Studien zu Schweizer Böden und entspricht in etwa dem Median der gemessenen Belastung der Böden in der Schweiz. Deponien des Typs B müssen gemäss VVEA im Gewässerschutzbereich üB (übriger Bereich) nicht zwingend über Anlagen zur Entwässerung verfügen. Es muss daher verhindert werden, dass ein potenzielles Eluieren von PFAS aus den Abfällen zu altlastenrechtlichem Handlungsbedarf führt. Daher steht dieser in sachlich kohärenter Übereinstimmung mit dem im gleichen Verordnungspaket vorgeschlagenen Konzentrationswert der AltlV von 200 ng TEQ/l.

Grenzwerte D und C für zugelassene Abfälle auf Deponien/Kompartimenten der

Typen C und D (C und D-Wert): Bei den organischen Schadstoffen entsprechen die in der VVEA im Zusammenhang mit Deponien der Typen C und D aufgeführten Grenzwerte denjenigen wie bei Deponie Typ B. Somit wird in Tabelle von Anhang 5 Ziffer 3.4 VVEA und in Tabelle Anhang 5 Ziffer 4.4 Buchstabe a VVEA ebenfalls der Summengrenzwert für PFAS von 2,5 μg/kg TS festgelegt.

Grenzwert E für zugelassene Abfälle auf Deponien/Kompartimenten des Typs E

(E-Wert): Auf Deponien des Typs E ist das Spektrum zugelassener Abfälle grösser. Es können die in Anhang 5 Ziffer 5.1 VVEA aufgelisteten Abfälle abgelagert werden, daneben sind auch andere Abfälle zugelassen. Der E-Wert ist grundsätzlich so