Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten
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Mit dem neuen Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe i VVEA erhalten die Kantone die Möglichkeit, Betriebsbewilligungen für KVA zu ergänzen und ihre KVA-Betreiber für die Sicherung der Entsorgung der Verbrennungsrückständen direkt miteinzubinden. So wird sichergestellt, dass die Koordination der Abfallplanung und das Bereitstellen des benötigten Deponievolumens langfristig gewährleistet werden können.
4.3 Einführung der Möglichkeit, die Nachsorgedauer bei Deponien zu verlängern (Art. 43 Abs. 1)
PFAS gehören zu den besonders persistenten Schadstoffen. Die aktuelle Nachsorgedauer von 50 Jahren nach Abschluss einer Deponie ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend. Aufgrund ihrer Persistenz verbleiben PFAS über sehr lange Zeiträume in der Umwelt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre Auswirkungen auch nach Ablauf Nachsorgedauer fortbestehen. Insbesondere ist im Deponiesickerwasser auch danach mit Belastungen zu rechnen, welche eine entsprechende Behandlung erforderlich machen.
Derzeit liegen nicht genügend wissenschaftliche Daten vor, um die tatsächliche Relevanzdauer von PFAS-Belastungen im Deponiesickerwasser verlässlich zu bestimmen. Mit der Anpassung von Artikel 43 VVEA soll deshalb die Rechtsgrundlage geschaffen werden, die Nachsorgedauer bei Bedarf auch über 50 Jahre zu verlängern. Das BAFU und die Kantone prüfen aktuell, wie die Nachsorge der Deponie im Zusammenhang mit der PFAS-Problematik am besten gewährleistet werden kann.
4.4 Einführung von PFAS-Grenzwerten in den Tabellen der Anhänge 3 und 5
4.4.1 Messumfang
Je nach Labor können momentan zwischen 30 und 50 Einzelstoffverbindungen von PFAS analytisch standardmässig bestimmt werden. Gemäss heutigem Kenntnisstand kann man sich im Altlasten- und Abfallbereich zur Beurteilung in den allermeisten Fällen auf die Analyse von 16 PFAS beschränken. Es handelt sich dabei um folgende acht Carbonsäuren (vier bis elf Kohlenstoffatome), fünf Sulfonsäuren (4 C-Atome, 6 C-Atome, 8 C-Atome), sowie drei Vorläufersubstanzen.8
• Perfluorbutansäure (PFBA)
• Perfluorpentansäure (PFPeA)
• Perfluorhexansäure (PFHxA)
• Perfluorheptansäure (PFHpA)
• Perfluoroctansäure (PFOA)
• Perfluorononansäure (PFNA)
• Perfluorodecansäure (PFDA)
8 Vorläufersubstanzen, sog. Precursors, sind Substanzen, die zu stabileren Perfluorcarbonsäuren umgebaut werden. Viele Vorläufersubstanzen wurden häufig als Ersatzstoffe für die seit längerem eingeschränkten PFOS benutzt.