Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten

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6.1.3 Einführung der Möglichkeit, die Nachsorgedauer bei Deponien zu verlängern (Art. 43 Abs. 1 VVEA)

Die Möglichkeit, die Nachsorgedauer für Deponien zu verändern, schafft die notwendige Rechtsgrundlage, damit die Nachsorgeverantwortung der Deponiebetreibenden, je nach den erwarteten Einwirkungen auf die Umwelt nicht nur gekürzt, sondern auch verlängert werden kann. Das bedeutet, dass Deponiebetreibende über einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren für potenzielle, aus dem Betrieb ihrer Anlagen resultierende Umweltbeeinträchtigungen in der Verantwortung für die Nachsorge stehen. Die Entscheidung über die tatsächliche Nachsorgedauer pro Deponie und die Einzahlungen in den dafür existierenden Garantiefonds (Art. 30 Abs. 3 VVEA) obliegt weiterhin den Kantonen.

Die neu geschaffene Möglichkeit, die Nachsorgeverantwortung über 50 Jahre hinaus auszuweiten, muss für alle Deponien und somit auch Deponiebetreibenden gelten, damit schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt vermieden werden können. Es können somit keine Vereinfachungen für kleinere Deponiebetreibende vorgeschlagen werden. Die Behörden erarbeiten gemeinsam ein neues, nachhaltiges Finanzierungsmodell, welches dem Verursacherprinzip des USG gerecht wird, ohne die betroffenen Unternehmen auf unverhältnismässige Weise finanziell zu belasten.

6.1.4 Einführung von PFAS-Grenzwerten in den Tabellen der Anhänge 3 und 5 VVEA

Diese Anpassung der VVEA generiert keine neuen Pflichten für Unternehmen. Die rechtliche Pflicht, PFAS-belastete Abfälle nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung zu entsorgen sowie die dazugehörige Kostentragungspflicht besteht bereits heute. Mit den Anpassungen gemäss der Vorlage müssen die Kantone keine Einzelfallbewilligungen mehr einholen, was den Verwaltungsaufwand reduziert, den effizienten Vollzug fördert und eine einheitliche Praxis in allen Kantonen schafft. Damit werden die regulatorischen und administrativen Belastungen für Unternehmen insgesamt reduziert und alle Betroffenen gewinnen an Planungs- und Investitionssicherheit.

6.1.5 Anpassung des Anhangs 5 Ziffer 1 Buchstabe c VVEA

Die Vorlage führt dazu, dass für die Ablagerung von Böden in Deponien des Typs A neu auch Eluat-Messungen durchgeführt werden müssen. Diese Neuerung bedeutet für die betroffenen Bauherrschaften in der Praxis zusätzliche Laboranalysen. Sie ermöglicht aber gleichzeitig auch die Ablagerung von Böden mit einem höheren PFAS-Gehalt in Typ-A-Deponien, als gemäss geltender Rechtslage erlaubt. Diese Böden müssen nach geltendem Recht in anderen Deponien entsorgt werden, was für die Betroffenen erhebliche Mehrkosten bedeutet. Der Aufwand im Zusammenhang mit den zusätzlichen Laboranalysen ist im Vergleich dazu vernachlässigbar. Die vorgeschlagene Änderung stellt somit insgesamt eine Entlastung für die Bauherrschaften dar.

Die Einschränkung hinsichtlich der PFAS-Konzentration im Eluat ist eine notwendige Voraussetzung für die Öffnung des Deponietyps A. Ein wirksamer Schutz von Umwelt und Gesundheit bedingt, dass sie einheitlich für alle Betroffenen gelten. Deshalb