Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten
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Entscheidung über die tatsächliche Nachsorgedauer je Deponie und die damit verbundenen Einzahlungen in den dafür existierenden Garantiefonds liegt weiterhin bei den Kantonen. Die Betreiber der ca. 200 Deponien in der Schweiz (sowie aller zukünftigen Deponien) sehen sich daher einer neuen bzw. ausgeweiteten Pflicht gegenüber.
Ausmass und Auswirkungen der veränderten Pflicht auf die Deponiebetreibenden können zurzeit nicht abgeschätzt werden, weil die Umsetzung der Neuregelung noch nicht abschliessend definiert wurde. Es wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, welche die Finanzierung der Nachsorge abschliessend klären und sicherstellen soll. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in Zukunft zusätzliche Kosten auf die Deponiebetreibenden zukommen werden. Ein Teil dieser Kosten wird sowieso anfallen, weil Ewigkeitschemikalien länger im Boden bleiben und nur durch aufwändige Verfahren behandelt werden können.
6.5.4 Einführung von PFAS-Grenzwerten in den Tabellen der Anhänge 3 und 5 VVEA
Durch die vorgeschlagene Änderung entstehen keine neuen Regulierungskosten für Unternehmen. Die Entsorgung von PFAS-haltigen Abfällen erfolgt unabhängig davon, ob die Entsorgungsgrenzwerte im Einzelfall festgelegt werden oder ob sie auf Verordnungsstufe definiert sind. Somit handelt es sich bei den Entsorgungsaufwänden um Sowieso-Kosten. Die Vorlage wird sich sogar eher kostensenkend auswirken, da für die beteiligten Unternehmen (primär Deponien, Abfallentsorger und Bauunternehmungen) der behördliche Vollzug erheblich effizienter gestaltet und Rechts- sowie Investitionssicherheit geschaffen wird.
6.5.5 Anpassung des Anhangs 5 Ziffer 1 Buchstabe c VVEA
Die Vorlage schafft eine neue Möglichkeit für die Bauherrschaften, welche Böden mit einem höheren PFAS-Gehalt als mit der heutigen Rechtslage in Deponien des Typs A ablagern möchten. Auch wenn diese neue Ablagerungsmöglichkeit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden musste (PFAS-Konzentration im Eluat < 50 ng TEQ/l), handelt es sich für die Bauherrschaften insgesamt um eine Lockerung der geltenden Rechtslage. Die Mehrkosten im Zusammenhang mit den zusätzlichen Laboranalysen (Eluat Messungen, grob geschätzt etwa 1000 Franken pro Analyse) sind in keinem Verhältnis zu denjenigen einer alternativen Entsorgung auf einem anderen Deponietypen, so wie dies im heutigen System notwendig ist. Die Mehrkosten der ca. 260 Betreiber von Typ-A-Deponien im Zusammenhang mit der Prüfung zusätzlicher Laborergebnisse wird zudem als vernachlässigbar eingeschätzt. Die Regulierungskosten gemäss Artikel 5 UEG nehmen ab.
6.5.6 Einführung von PFAS in der Liste des Anhangs 5 Ziffer 5.1 Buchstabe c VVEA
Als Folge der vorgeschlagenen VVEA-Revision kann der nicht brennbare Feinanteil von Rückständen aus der trocken-mechanischen Behandlung von Bauabfällen nur noch auf Deponietyp E abgelagert werden, wenn er auch den neuen PFAS-Grenzwert einhält. Dies erfordert zwar eine zusätzliche Messung für die betroffenen Bauabfallentsorger, jedoch müssen diese ihre Rückstände bereits heute auf PAK und PCB analysieren. Die Aufwände für die Probenahme und Analyse sind daher als