Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten
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für den Vollzug auf bestehende Instrumente zurückgreifen, welche bereits heute teilweise elektronisch verfügbar sind (z. B. Vollzug der VVEA).
6.4 Regulierungen im selben Themenbereich
6.4.1 Ausdrückliche Erwähnung von PFAS als umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe von Bauabfällen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b VVEA)
Diese Anpassung ist Bestandteil einer Reihe neuer Vorgaben zum Umgang mit PFAS in Abfällen. Diese Regelungen sind präzise aufeinander abgestimmt. Eine Aufhebung bestehender Regelungen im Bereich PFAS in Abfällen ist derzeit nicht möglich, da solche bisher nicht existieren.
6.4.2 Längerfristige Gewährleistung der Entsorgungskapazität für Verbrennungsrückstände von KVA
Da der Vollzug der Verordnungsanpassung in der Verantwortung der Kantone liegt, kann der Bund auf dieser Ebene keine Vereinfachungen der Betriebsreglemente vorschlagen. Seitens der Bundesverwaltung laufen derzeit jedoch Abklärungen, um den KVA die jährliche Abfallstatistik zu erleichtern.
6.4.3 Einführung der Möglichkeit, die Nachsorgedauer bei Deponien zu verlängern (Art. 43 Abs. 1 VVEA)
Für die Umsetzung von Artikel 43 Absatz 1 VVEA wurde eine Arbeitsgruppe mit Vertretenden aus Kantonen und der Branche gebildet. Diese soll ein neues, nachhaltiges Finanzierungsmodell schaffen, welches dem Verursacherprinzip des USG gerecht wird, ohne Unternehmen übermässig finanziell zu belasten. Darüber hinaus ist der Bereich PFAS vor dem Hintergrund kontinuierlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Auswirkungen dieser Ewigkeitschemikalien auf Umwelt und Gesellschaft bislang eher unzureichend reguliert, womit weitere Aufhebungen nicht zweckmässig sind.
6.4.4 Einführung von PFAS-Grenzwerten in den Tabellen der Anhänge 3 und 5 VVEA
Durch die Vorlage entstehen keine neuen Pflichten für Unternehmen. Stattdessen standardisiert und optimiert die Einführung von spezifischen Grenzwerten oder Anforderungen an PFAS-haltige Abfälle in der VVEA den Vollzug und es wird Rechtssicherheit geschaffen. Zusätzlich zur vorgeschlagenen Anpassung der VVEA sind aktuell auch Änderungen in der Altlastenverordnung vorgesehen, wobei ebenfalls Vollzugsoptimierungen im Bereich PFAS im Zentrum stehen (Einführung eines PFAS-Grenzwerts für Sanierungen von PFAS-belasteten Standorten, im Rahmen der Motion 22.3929 Maret). Eine weitergehende Aufhebung bestehender Regelungen ist aktuell nicht angezeigt.
6.4.5 Anpassung des Anhangs 5 Ziffer 1 Buchstabe c VVEA
Die Anpassung der Anforderungen an die Ablagerung von Böden in Deponien des Typs A stellt für die betroffenen Unternehmen gegenüber der geltenden Rechtslage insgesamt eine Entlastung dar. Die Änderung fügt sich in ein abgestimmtes Regelwerk