Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten

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• Nennung von PFAS (neben PAK und PCB1) bei den relevanten Schadstoffen des nicht brennbaren Feinanteils von Rückständen aus der trockenmechanischen Behandlung von Bauabfällen (Anh. 5 Ziff. 5.1 Bst. c VVEA)

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht / Verhältnis zum internationalen Recht

3.1 PFAS

Derzeit gibt es in der Europäischen Union (EU) keine harmonisierten Grenzwerte für PFAS in Abfällen, die abgelagert werden, oder in Materialien, die im Bauwesen verwendet werden. Vorgaben hierzu werden überwiegend durch die EU-Mitgliedstaaten erlassen. REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist der wichtigste europäische Rechtsrahmen für den Umgang mit Chemikalien und verpflichtet zur Registrierung, Bewertung und Beschränkung besorgniserregender Stoffe wie PFAS. Auf EU-Ebene läuft ein REACH-Beschränkungsverfahren, in dem technische Schwellenwerte geprüft, mögliche Verbote bewertet und Regelungen für Recyclingströme sowie Produkte am Lebensende vorbereitet werden. Die vorliegenden VVEA-Änderungen im Bereich PFAS haben keine Auswirkungen auf internationale Beziehungen.

Hinsichtlich der Nachsorgephase von Deponien bestehen in der EU keine einheitlichen Vorgaben. Zwar wird in der Regel eine verpflichtende Nachsorgephase festgelegt, jedoch ohne eine verbindlich vorgegebene minimale oder maximale Nachsorgedauer.

3.2 KVA

Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäss der europäische Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG2 in der durch die Richtlinie (EU) 2018/8513 geänderten Fassung dazu verpflichtet, Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. Jedoch wird nicht spezifisch auf die Verbrennungsrückstände eingegangen. Die Entsorgung von Verbrennungsrückständen unter anderem auch aus KVA wird in der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU)4 geregelt. Die hier vorgesehenen Regelungen hat keine Auswirkungen auf das EU-Recht.

1 Polychlorierte Biphenyle (PCB) und polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

2 2008/98/EG über Abfälle. ABl. L 312, 22.11.2018, S. 9.

3 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle. ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 134.

4 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. L 334 vom 17. 12. 2010, S. 17, Artikel 43 ff.