Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten

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• Perfluoroundecansäure (PFUnDA)

• Perfluorooctansulfonamid (PFOSA)

• N-Ethylperfluorooctansulfonamidoessigsäure (EtFOSAA)

• Perfluorobutansulfonsäure (PFBS)

• Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)

• Perfluorooctansulfonsäure (PFOS)

• Capstone A

• Capstone B

• 1H,1H,2H,2H-Perfluor-1-octansulfonsäure (6:2 FTS)

Die Auswahl umfasst die für die Altlasten- und Abfallbearbeitung relevanten Einzelstoffe. Es sind diejenigen Verbindungen, welche tatsächlich und in grösseren Mengen eingesetzt wurden bzw. werden und erfahrungsgemäss vorgefunden werden. PFDA sowie PFUnDA wurden in die Summe aufgenommen, da diese langkettigen PFAS vielfach im Boden nachgewiesen werden. EtFOSAA wird oft in Bauabfällen gefunden und deshalb ebenfalls in die Summe integriert. Der Mindestumfang von 16 zu messenden PFAS gilt auch für die Werte der AltlV.

Der PFAS-Summen-Konzentrationswert gilt für mindestens 16 PFAS. Besteht für einen Standort der Verdacht, dass weitere PFAS eingesetzt und in die Umwelt gelangt sein könnten, sind diese ebenfalls zu analysieren und in die Summe aufzunehmen. Dieser Verdacht kann beispielsweise aufgrund der historischen Abklärungen abgeleitet werden oder nach Vergleich mit der «Liste der Aktivitäten für 30 (+36) PFAS» in Anhang 2 des Berichts «Lösungsansätze für den Umgang mit PFAS-belasteten Standorten (2024)». Die Liste basiert auf der Publikation «An overview of the uses of per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS)» von Glüge et al. (2020).

Messwerte unter der Bestimmungsgrenze fliessen in die Summenberechnung als Nullwerte ein. Auf den Einbezug eines Summenparameters mittels TOP-Assay-Methode wird verzichtet, da die TOP-Assay-Methode nicht standardisiert ist.

4.4.2 Herleitung respektive Festlegung von Grenzwerten

Einerseits müssen Grenzwerte primär risikobasiert hergeleitet werden. Anderseits müssen sie auch vollzugstauglich und praktikabel sein. Im Fall von PFAS, einer Vielzahl von Einzelstoffen, ist dies herausfordernd, da es sich um synthetische chemische Verbindungen handelt, welche mittlerweile ubiquitär in allen Umweltmedien nachweisbar sind. Zudem zählen PFAS zu den persistenten organischen Schadstoffen, sie weisen toxische Eigenschaften auf, sind schwer abbaubar und bioakkumulativ. Deswegen können die abfallrechtlichen Grenzwerte für PFAS nicht ausschliesslich auf die toxikologische Gefährdungsabschätzung abstellen.

In der Regel wird bei Grenzwerten die Einzelstoffbeurteilung angewandt. Da PFAS eine Vielzahl von Einzelstoffen umfassen und für etliche noch keine bewerteten