Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten

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können keine Vereinfachungen für die betroffenen Bauherrschaften vorgeschlagen werden, auch nicht für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU).

Die Betreiber von Deponien des Typs A müssen bei der Ablagerung von Ober- und Unterböden neu zusätzliche Laborergebnisse prüfen. Dies kann jedoch im Rahmen der etablierten Prozesse geprüft werden, weshalb der Zusatzaufwand für Deponiebetreiber als vernachlässigbar einzustufen ist. Weitere Vereinfachungen sind nicht möglich.

6.1.6 Einführung von PFAS in der Liste des Anhangs 5 Ziffer 5.1 Buchstabe c VVEA

Durch die Ergänzung von PFAS-Grenzwerten und der Pflicht zu deren Einhaltung (Anh. 5 Ziff. 5.1 Bst. c VVEA) darf der nicht brennbare Feinanteil von Rückständen aus der trocken-mechanischen Behandlung von Bauabfällen nur noch auf Deponietyp E abgelagert werden, wenn er auch den neuen Grenzwert für PFAS einhält. Dies bedeutet für die betroffenen Bauabfallentsorger eine zusätzliche Messung. Zudem schränkt die Vorlage die Deponiebetreibenden, Bauabfallentsorger und weiteren Bauunternehmen insofern ein, dass dieser Feinanteil neu nicht mehr abgelagert, sondern thermisch entsorgt werden muss (z. B. in Zementwerken), wenn der Grenzwert überschritten wird. Zum effektiven Schutz von Umwelt und Gesundheit müssen die PFAS-Grenzwerte für alle Betroffenen einheitlich an ihrem Gefährdungspotenzial ausgerichtet werden. Deshalb können keine Vereinfachungen für die betroffenen Unternehmen vorgeschlagen werden, auch nicht für KMU.

6.2 Vermeidung eines Swiss Finish

6.2.1 Ausdrückliche Erwähnung von PFAS als umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe von Bauwerken (Art. 16 Abs. 1 Bst. b VVEA)

Die Untersuchungspflicht in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b VVEA gilt bereits heute für alle umwelt- und gesundheitsgefährdenden Schadstoffe und damit auch für PFAS. Die vorgeschlagene Anpassung der VVEA generiert keine neuen Pflichten für Unternehmen und es wird kein Swiss Finish geschaffen. Die Nachbarländer der Schweiz sind allesamt daran, Vorgaben zum Umgang mit PFAS in Bauabfällen festzulegen und PFAS-haltige Abfälle zu regulieren. Die neue Regelung in der Schweiz steht daher im Einklang mit internationalen Entwicklungen.

6.2.2 Längerfristige Gewährleistung der Entsorgungskapazität für Verbrennungsrückstände von KVA

Da in der EU auch die Betreiberinnen bzw. Betreiber der KVA für die Entsorgung der Verbrennungsrückstände zuständig sind, sind die vorgeschlagenen Änderung kein Swiss Finish.