Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
der VVEA hier vorgeschlagenen Verwertungswerte gelten nicht für Böden, sondern für Aushub- und Ausbruchmaterial (Horizont C).
1.2 Kehrichtverbrennungsanlage
Eine weitere Änderung betrifft die Sicherung der Entsorgung von Verbrennungsrückständen von Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), um deren Betrieb jederzeit zu gewährleisten. KVA sind in der Schweiz das zentrale Element bei der Entsorgung brennbarer Siedlungsabfälle. Bei der Verbrennung fallen mineralische Rückstände wie Schlacken und Aschen an, die behandelt und abgelagert werden müssen. Die Kantone sind gemäss Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) für die Entsorgung dieser zu den Siedlungsabfällen gehörenden Rückstände zuständig und sorgen demnach auch für ausreichende Deponiekapazitäten. Im Vollzug wird die Entsorgung von Verbrennungsrückständen oft durch direkte Vereinbarungen zwischen KVA- und Deponiebetreibenden geregelt, ohne Beteiligung der Kantone. Die Erfahrungen zeigen, dass dies zu kritischen Situationen (z. B. kurzfristig keine freien Deponiekapazitäten vorhanden) führen kann. Hier bedarf es des stärkeren Einbezugs der betroffenen KVA-Betreiber, um planerische und nutzerische Anliegen besser und frühzeitig zusammenzubringen und vorausschauend in die kantonale Abfallplanung integrieren zu können. Damit die Kantone die KVA-Betreiber im Rahmen der Betriebsbewilligung direkt in die Sicherstellung der Entsorgung ihrer Verbrennungsrückstände einbeziehen können, nimmt der Bundesrat eine entsprechende Anpassung der Abfallverordnung vor.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage enthält folgende Änderungen:
• Nennung von PFAS in der Aufzählung relevanter umwelt- oder gesundheitsgefährdender Stoffe in Bauabfällen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b VVEA)
• Längerfristige Gewährleistung der Entsorgungskapazität für Verbrennungsrückstände von KVA (Art. 32 Abs. 2 Bst i VVEA)
• Einführung der Möglichkeit, die Nachsorgedauer bei Deponien zu verlängern (Art. 43 Abs. 1 VVEA)
• PFAS-Grenzwerte für Aushub- und Ausbruchmaterial sowie für Abfälle auf Deponien der Typen B, C, D und E (Anh. 3 und 5 VVEA)
• Anpassung der Bedingungen für die Annahme von PFAS-belastetem Oberboden auf Deponien des Typs A in Übereinstimmung mit der zugelassenen Ablagerung von ausschliesslich unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial (Anh. 5 Ziff. 1 Bst. c VVEA)