Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten
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Grundlagendaten vorliegen, ist eine entsprechende Einzelstoffbeurteilung wenig geeignet, weshalb mit Summenwerten gearbeitet wird.
Auf eine Toxizitätsgewichtung der PFAS-Summe wird bei den Feststoff-Grenzwerten verzichtet. Denn für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Abfalls auf einer Deponie ist sein Eluatgehalt massgeblich. Wie viel aus einem Feststoff eluiert, hängt jedoch von der schadstoffspezifischen Eluierbarkeit ab. Diese ist von PFAS zu PFAS unterschiedlich. Bei einem PFAS-Schadstoffgemisch kann der toxizitätsgewichtete PFAS-Summenwert im Eluat daher stark vom toxizitätsgewichteten PFAS-Summenwert im Feststoff abweichen. Wenn man die unterschiedlichen Toxizitäten der PFAS-Einzelstoffe berücksichtigen wollte, müsste man neben den Toxizitätsfaktoren zusätzlich auch die Adsorptionseigenschaft jedes Einzelstoffes und die standortspezifischen Matrixeigenschaften mit einrechnen. Dies wäre in der Praxis für den Bereich Abfall nicht vollziehbar. Feststoff-Grenzwerte für eine PFAS-Summe ohne Toxizitätsgewichtung bilden das Schadstoffpotenzial im Abfall ab. Dasselbe Prinzip wird auch für andere Grenzwerte angewendet, welche als Summenparameter festgelegt wurden, wie PAK und PCB.
Die im Rahmen dieser Verordnungsrevision vorgeschlagenen Grenzwerte entsprechen denjenigen, die derzeit im Einzelfall genehmigt werden und in der Praxis von der Branche bereits angewendet werden. Sie werden nach heutigem Wissen als vollzugstauglich sowie wirtschaftlich und verhältnismässig angesehen.
4.4.3 PFAS-Grenzwerte für Aushub- und Ausbruchmaterial (Anh. 3 VVEA) und für auf Deponien zugelassene Abfälle (Anh. 5 VVEA)
Gemäss Artikel 30c Absatz 1 USG müssen Abfälle vor der Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind. Beliebig PFAS-haltige Abfälle auf bestehende Deponien abzulagern ist keine nachhaltige Lösung, denn es verschiebt die Risiken in die Zukunft. Dies ist nicht mit dem Verursacherprinzip vereinbar. Enthalten Abfälle persistente organische Schadstoffe wie eben PFAS, so sind deren Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung geeignete Behandlungslösungen. Aus heutiger Sicht verlangen aber PFAS-Hintergrundbelastungen, grosse Abfallmengen und limitierte Behandlungskapazitäten auch andere umweltverträgliche Entsorgungsmöglichkeiten für Abfälle mit niedrigen PFAS-Gehalten.
Die folgenden Grenzwerte wurden in enger Absprache mit den Vertretern der Kantone erarbeitet. Dabei wurden die unterschiedlichen Interessen und fachlichen Anforderungen der betroffenen Akteure soweit wie möglich berücksichtigt.
Grenzwert für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (U-Wert):
Schadstoffe, die natürlicherweise in der Umwelt nicht vorkommen, sondern anthropogen sind, sollen in unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial nicht nachweisbar sein. Sobald sich die Bestimmungsgrenze (BG) für einen solchen Stoff überschritten ist, muss der Aushub- und Ausbruchmaterial als verschmutzt eingestuft werden9. Theoretisch sollte der U-Wert der Summe der BG (0.1 μg/kg Trockensubstanz TS) der 16 betrachteten PFAS entsprechen, d. h. 1,6 μg/kg TS. Dieser Wert liegt jedoch weit über dem, was für eine Deponierung als toxikologisch akzeptabel gilt (siehe Kapitel
9 Vollzugshilfe «Herleitung von Konzentrationswerten und Feststoffgrenzwerten». BAFU, 2026.