Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten
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6.2.3 Einführung der Möglichkeit, die Nachsorgedauer bei Deponien zu verlängern (Art. 43 Abs. 1 VVEA)
Die Nachsorgedauer bei Deponien ist in den Nachbarländern der Schweiz unterschiedlich geregelt. In Deutschland wird sie z. B. auf Einzelfallbasis festgelegt13 und in Frankreich beträgt sie mindestens 30 Jahre14. Nach unserem aktuellen Wissensstand verfügt keines der Nachbarländer über eine maximale Nachsorgedauer, weshalb mit der hier vorgeschlagenen Verordnungsrevision kein Swiss Finish geschaffen wird.
6.2.4 Einführung von PFAS-Grenzwerten in den Tabellen der Anhänge 3 und 5 VVEA
Die Einführung von Grenzwerten und Anforderungen für die Entsorgung von PFASbelasteten Abfällen in die VVEA schafft keine neuen Pflichten für Unternehmen. Stattdessen wird mit der Vorlage Rechtssicherheit geschaffen und der Vollzug der existierenden Praxis optimiert. Die vorgeschlagenen Anpassungen schaffen entsprechend keinen Swiss Finish. Auch die Nachbarländer der Schweiz sind derzeit dabei, Grenzwerte für PFAS festzulegen und PFAS-haltige Produkte zu regulieren. Die Regulierung von PFAS-belasteten Abfällen in der Schweiz liegt daher im internationalen Trend.
6.2.5 Anpassung des Anhangs 5 Ziffer 1 Buchstabe c VVEA
Die vorgeschlagene Einführung des PFAS-Grenzwerts von 50 ng TEQ/l im Eluat für die Ablagerung von belasteten Böden in Deponien des Typs A fördert Rechtssicherheit und optimiert den Vollzug, ohne neue massgebliche Pflichten für die betroffenen Unternehmen zu schaffen. Die Vorlage schafft eine neue Möglichkeit für Unternehmen, welche Böden mit einem höheren PFAS-Gehalt in Deponien des Typs A ablagern möchten. Auch wenn diese neue Möglichkeit an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, handelt es sich für die Bauherrschaften insgesamt um eine Lockerung der geltenden Rechtslage. Es wird kein Swiss Finish geschaffen.
6.2.6 Einführung von PFAS in der Liste des Anhangs 5 Ziffer 5.1 Buchstabe c VVEA
Die vorgeschlagene Ergänzung von PFAS-Grenzwerten bei Behandlungsrückständen ist Teil einer umfassenden Integration von PFAS in die Abfallgesetzgebung. Die Nachbarländer der Schweiz sind aber derzeit ebenfalls dabei, Grenzwerte für PFAS festzulegen und PFAS-haltige Produkte zu regulieren. Das schliesst auch den Entsorgungsbereich mit ein. Die Neuregelung orientiert sich daher an internationalen Entwicklungen und stellt keinen Swiss Finish dar.
6.3 Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel
Die Zuständigkeit für den Vollzug der betroffenen Regelungen und die Festlegung des angemessenen Einsatzes elektronischer Mittel liegen bei den Kantonen. Diese können
13 Grundsätze zur Entlassung von Deponien aus der Nachsorge (Stand: Mai 2018), Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und § 11 Abs. 1 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
14 https://www.ecologie.gouv.fr/politiques-publiques/traitement-dechets