Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

zum Umgang mit PFAS in Abfällen ein, mit dem Ziel, regulatorische Kohärenz und eine effiziente Umsetzung in der Praxis sicherzustellen.

6.4.6 Einführung von PFAS in der Liste des Anhangs 5 Ziffer 5.1 Buchstabe c VVEA

Die Verordnungsänderung ist eingebettet in ein koordiniertes Massnahmenpaket für PFAS in Abfällen, um klare Regeln und einen wirksamen Vollzug zu gewährleisten. Bestehende Regelungen gibt es bislang nicht, daher kann keine Aufhebung vorgeschlagen werden.

6.5 Regulierungskostenschätzung nach Artikel 5 UEG

6.5.1 Ausdrückliche Erwähnung von PFAS als umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe von Bauabfällen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b VVEA)

Durch die vorgeschlagene Verordnungsanpassung entstehen keine neuen Regulierungskosten für die betroffenen Unternehmen (primär Schadstoffdiagnostiker, Entsorgungsunternehmen und Bauunternehmen). Die Untersuchungspflicht nach Artikel 16 VVEA gilt bereits heute für alle umwelt- und gesundheitsgefährdenden Schadstoffe und damit auch für PFAS. Bei den Untersuchungs- und Entsorgungsaufwänden handelt es sich somit um Sowieso-Kosten. Demgegenüber schafft die Vorlage für die beteiligten Unternehmen Rechts- sowie Investitionssicherheit.

6.5.2 Längerfristige Gewährleistung der Entsorgungskapazität für Verbrennungsrückstände von KVA

Die Mehrkosten für die 29 KVA-Betreiber ergeben sich aus einem erhöhten Planungs- und Abstimmungsaufwand. Im Normalbetrieb bleibt dieser Aufwand jedoch sehr gering, da sich bei gleichbleibenden Rückstandsmengen auch die Entsorgungsplanung nicht ändert. Bei grösseren Veränderungen in den Mengen an Rückständen entsteht ein geringer finanzieller und personeller Zusatzaufwand, da für mögliche Mehrkapazitäten die Entsorgung der zusätzlichen Rückstände vorausschauend sichergestellt werden muss. Dazu ist insbesondere eine gute Abstimmung mit den kantonalen Behörden erforderlich, damit die Abfallplanung und das benötigte Deponievolumen langfristig gewährleistet werden können.

Grob geschätzt kann mit einem Mehraufwand pro Betrieb von etwa 0,5-1 Stunde pro Jahr und zusätzlich 4 Stunden alle 20 Jahre gerechnet werden (im Fall einer grösseren Kapazitätsveränderung), was insgesamt rund 900 bis 1 500 Franken alle 20 Jahre pro KVA-Betreiber ausmacht (undiskontiert). Gesamtwirtschaftlich entspricht das für die 29 bestehenden KVA-Betreiber einer Bandbreite von etwa 25 000 bis 43 000 Franken.

6.5.3 Auswirkungen von PFAS auf die Nachsorgedauer bei Deponien (Art. 43 Abs. 1 VVEA)

Die vorliegende Revision von Artikel 43 Absatz 1 VVEA schafft den erforderlichen rechtlichen Rahmen, um die grundsätzlich auf 50 Jahre festgelegte Nachsorgeverantwortung der Deponiebetreibenden je nach den zu erwartenden Umwelteinwirkungen nicht nur zu verkürzen, sondern auch zu verlängern. Die