Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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setzgeber ignoriert werden. Ergänzend gelten in der Europäischen

Union auch die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 178/2002. In

Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung wird festgelegt, dass "die Lebens-

mittel- und Futtermittelunternehmer in der Lage sein müssen, jede

Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel... erhalten haben".

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass im EU-

Lebensmittelrecht die Verpflichtung zur Dokumentation "ein Schritt

zurück und ein Schritt vor" umfassender vorgeschrieben ist. Dies

wird folgerichtig in den Erwägungen zur Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 unter Punkt 3 ausdrücklich aufgeführt: Der unmit-

telbare Lieferant und der unmittelbare Kunde müssen ermittelt wer-

den können, ausser wenn sie Endverbraucher sind.

Aus Gründen der Klarheit, der Äquivalenz mit den Bestimmungen

der Europäischen Union und der Vollziehbarkeit der Vorschriften zur

Rück-verfolgbarkeit in der Schweiz soll der bisherige Art. 50 Abs. 2

deshalb keinesfalls gestrichen werden.

Die detaillierten Anforderungen an die weiterzugebenden Informatio-

nen können in einem neuen Art. 50 Abs. 2bis, der neu vorgeschla-

gene Art. 50 Abs. 2bis in einem Abs. 2tris eingefügt werden.

Allenfalls ist ein grundsätzlicher Neuaufbau von Art. 50 LGV unter

Berücksichtigung der Erwägungen zur Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 aus

Gründen der Klarheit zweckmässig.

Landeskanzlei des Kantons 50.2 Das im bisherigen Art. 50 Abs. 2 klar definierte Prinzip der Rückver-

Basel-Landschaft folgbarkeit "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" würde mit der Art. 50 Abs. 2 wie bisher belassen.

Einführung des neuen Art. 50 Abs. 2 nicht mehr klar erkennbar. Es

ist nicht mehr gewährleistet, da ausschliesslich die Anforderungen Den neu vorgeschlagenen Artikel entsprechend anders nummeriean den "Schritt vor" detailliert vorgeschrieben werden. ren.

Die europäische Gesetzgebung ist in diesen Punkten klarer. Es ist Art. 50 entsprechend den Vorschriften der EU ergänzen und anzwar richtig, dass im vorgeschlagenen neuen Abs. 2 mehr oder passen, so dass sich die Vorschriften entspreche weniger wörtlich die Anforderungen der Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über-

nommen wurden. Allerdings besteht diese Verordnung neben den

hier übernommenen Vorschriften auch aus Erwägungen, die genau

diese Punkte deutlich machen.

Standeskanzlei des Kantons 50.2 Das im bisherigen Art. 50 Abs. 2 klar definierte Prinzip der Rückver- Art. 50 Abs. 2 wie bisher belassen.

Uri folgbarkeit "ein Schritt zurück und ein Schritt vor" würde mit der Den neu vorgeschlagenen Artikel entsprechend anders nummerie-Einführung des neuen Art. 50 Abs. 2 nicht mehr klar erkennbar. Es ren.

ist nicht mehr gewährleistet, da ausschliesslich die Anforderungen Art. 50 entsprechend den Vorschriften der EU ergänzen und anan den "Schritt vor" detailliert vorgeschrieben werden. Die Anforde- passen, so dass sich die Vorschriften entsprechen. rung, dass der Vollzugsbehörde bei Kontrollen auch die vom liefern-

den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen zur Verfü-

gung gestellt werden müssen, fehlt gänzlich. Zudem ist die Ausnah-

meregelung der direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsu-