Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Taurin - Anforderungen

"Bis 1000 mg/Portion". Mit Ausnahme von Taurin steht bei den

Substanzen mit zulässigen Höchstmengen der Begriff "max.". Wie

bei der aktuellen Fassung "max. 1000 mg/Portion" angeben. So

werden die Angaben unter Anforderungen einheitlich gehandhabt.

Staatskanzlei des Kantons II.1 Vollständigkeit Tabelle Änderungsvorschläge:

Aargau Aufgrund der revidierten Liste in Anhang 8 LKV ergeben sich in

gewissen Punkten Differenzen zu Anhang 13. Anhang 13 ist unter Berücksichtigung von Anhang 8 LKV und Art. 5c In Anhang 8 LKV werden beispielsweise Nährstoffe/Substanzen der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus heraufgeführt (wie Betain und Glucomannan), welche in Anhang 13 gestellte Erzeugnisse zu aktualisieren / ergänzen.

noch nicht angegeben werden. Diejenigen Stoffe von Anhang 8 LKV,

die bei Nahrungs-ergänzungsmitteln erlaubt sind, sollten von der

Logik her auch hier erfasst und die zugelassenen Tagesdosen fest-

gelegt werden.

Neu wird in der Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und

daraus hergestellte Erzeugnisse das raffinierte Echiumöl (Art. 5c,

Anhang 5) erfasst. In diesem Zusammenhang werden Höchstmen-

gen zur Stearidonsäure (18:4, n-3) und Verwendungszwecke (->

Nahrungsergänzungsmittel) festgelegt. Von der Logik her müsste

deshalb unter Fettsäuren auch die Stearidonsäure (STA, n-3) erfasst Einleitungssatz:

werden. Satz nicht oberhalb der Tabelle, sondern direkt unter Abschnitt

"andere Nährstoffe" aufführen. Verständlichere Formulierung wie: Einleitungssatz "Anmerkung: Zur Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Der Einleitungssatz hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen spezi- Fettsäuren gelten bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen fischer Fettsäuren ist nicht verständlich. Nur mit Hilfe der separaten nach Artikel 5a, 5b und 5g der Verordnung des EDI vom 23. Novem-Erläuterung wird klar, was gemeint sein soll. Der Satz ist unbedingt ber 2005 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugverständlicher zu formulieren. nisse die Verwendungszwecke und Höchstmengen gemäss deren Zudem ist es angebrachter, wenn der Satz in der Tabelle direkt beim Anhängen 3, 4 und 9".

Abschnitt "andere Nährstoffe" integriert wird, da dort die spezifischen Angaben bezüglich Vollständigkeit überprüfen und allenfalls ergän-Fettsäuren aufgeführt werden und sich die Angaben darauf bezie- zen (wie Artikel 5c, Anhang 5).

hen.

Abschnitt "andere Nährstoffe" - Abkürzungen

- "Summe von Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure (EPA + DHA) (langkettige n-3)"

- Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG)"

Abschnitt "andere Nährstoffe" – Angabe Abkürzungen

Meistens werden in der Tabelle die Stoffnamen und danach in

Klammer allfällige Abkürzungen aufgeführt. Davon ausgenommen

sind EPA, DHA sowie EGCG. Dort werden direkt in der Tabelle nur

die Abkürzungen angegeben und als Fussnote die Stoffnamen. Die

Art der Angabe sollte einheitlich sein. In diesem Sinne sollten die

Stoffnamen in der Tabelle ausgeschrieben und in Klammer direkt die Warnhinweis EGCG