Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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entsprechend präzisiert werden. Die Angabe ist so zu formulieren, den…".

dass eine klare Zuordnung zur in der Schweiz geregelten Lebensmit-

telgruppe gemacht werden kann. Lateinische Namen einheitlich kursiv schreiben.

Lateinische Namen (wie Brassica cempetris) einheitlich kursiv schrei-

ben analog Art. 5a bis 5c.

Staatskanzlei des Kan- 5f.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung: zum besseren Verständnis:

tons Luzern in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-

Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."

Staatskanzlei des Kan- 5f.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:

tons Luzern gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren

Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verordnung logisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder oder in einer vom Hersteller als empfohlene Tagesration darf höchsphysiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist tens 1,5 g betragen.

deshalb anzupassen. Oder

"… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"

Staatskanzlei des Kan- 5h.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung:

tons Luzern in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-

Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."

Staatskanzlei des Kan- 5h.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:

tons Luzern gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseif-

Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- baren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verlogisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln ordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder Stoffe oder in einer vom Hersteller empfohlenen Tagesration darf physiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist höchstens 2,0 g betragen."

deshalb anzupassen. "… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"

Staatskanzlei des Kan- 5i.3 Absatz 3

tons Luzern Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nach

Art. 5 LGV nicht umschriebenen Lebensmittelgruppe ("Frühgebore-

nennahrung") ist zu streichen. Die Angabe ist nicht angebracht und

auch nicht nötig, weil dies im Rahmen des Bewilligungs¬verfahrens

der neuartigen "Frühgeborenen-nahrung" ohnehin beurteilt wird.

Entweder wird die Lebensmittelgruppe in der Verordnung über Spezi-

al-lebensmittel umschrieben, oder die Angabe der Zulässigkeit der

Zutat ge-strichen.

Absatz 4

Das Eingehen auf die Frühgeborenennahrung ist auch hier aufgrund