Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 437Fedlex · Rapporto sui risultati
entsprechend präzisiert werden. Die Angabe ist so zu formulieren, den…".
dass eine klare Zuordnung zur in der Schweiz geregelten Lebensmit-
telgruppe gemacht werden kann. Lateinische Namen einheitlich kursiv schreiben.
Lateinische Namen (wie Brassica cempetris) einheitlich kursiv schrei-
ben analog Art. 5a bis 5c.
Staatskanzlei des Kan- 5f.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung: zum besseren Verständnis:
tons Luzern in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-
Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."
Staatskanzlei des Kan- 5f.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:
tons Luzern gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren
Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verordnung logisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder oder in einer vom Hersteller als empfohlene Tagesration darf höchsphysiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist tens 1,5 g betragen.
deshalb anzupassen. Oder
"… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"
Staatskanzlei des Kan- 5h.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung:
tons Luzern in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-
Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."
Staatskanzlei des Kan- 5h.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:
tons Luzern gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseif-
Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- baren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verlogisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln ordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder Stoffe oder in einer vom Hersteller empfohlenen Tagesration darf physiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist höchstens 2,0 g betragen."
deshalb anzupassen. "… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"
Staatskanzlei des Kan- 5i.3 Absatz 3
tons Luzern Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nach
Art. 5 LGV nicht umschriebenen Lebensmittelgruppe ("Frühgebore-
nennahrung") ist zu streichen. Die Angabe ist nicht angebracht und
auch nicht nötig, weil dies im Rahmen des Bewilligungs¬verfahrens
der neuartigen "Frühgeborenen-nahrung" ohnehin beurteilt wird.
Entweder wird die Lebensmittelgruppe in der Verordnung über Spezi-
al-lebensmittel umschrieben, oder die Angabe der Zulässigkeit der
Zutat ge-strichen.
Absatz 4
Das Eingehen auf die Frühgeborenennahrung ist auch hier aufgrund