Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 516Fedlex · Rapporto sui risultati

lung von Milch zur Verlängerung der Haltbarkeit und können für die "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Mikrofiltration" Konsumentenschaft täuschend sein (Art. 10 LGV). Gemäss Art. 10 LGV müssen verwendete Angaben den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben.

In diversen Schreiben wurde vom BAG bisher die Haltung vertreten, dass eine Behandlung wie die Baktofugation oder die Mikrofiltration bei ESL-Milch gemäss Art. 17 LKV entsprechend deklariert werden muss (siehe u.a. gültiges Informationsschreiben Nr. 139). Im Informations¬schreiben Nr. 139 steht beim Fallbeispiel ESL-Milch:

"…Würde das beson¬dere Herstel¬lungs-verfahren nicht angegeben, wüssten die Konsumentinnen und Konsu¬menten nicht, auf was die verlängerte Haltbarkeit zurückzuführen ist (beson¬dere Milchqualität, besondere Lagerung etc.). Die Angabe "mikrofiltriert" ist zwingend."

Emmi AG 31.1 a Die Änderungen der VO über Lebensmittel tierischer Herkunft wer- Die Ergänzung "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separationsden unter dem Aspekt der Harmonisierung mit dem EU Recht einge- behand-lungen sind Angaben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig" leitet. In Art. 31 ist für die Kennzeichnung von genussfertiger Milch ist zu streichen. die Angabe der technologischen Behandlung von Milch in einer vereinfachten Form (filtriert, zentrifugiert) vorgesehen. Die Darstellung und die Hinweise im Erläuterungstext implizieren eine Gleichwertigkeit der Verfahren, die nicht gegeben ist.

Begründung: Die Pasteurisierung nach Art 49 Hyv während min 72°C auf 15 s oder einer Temperatur/Zeit - Relation mit gleicher Wirkung stellt sicher, dass pathogene gramnegative Mikroorganismen abgetötet werden. Eine Bactofugation oder Filtration findet in Milch bei niedrigeren Temperaturen statt. Eine gleichwertige Temperatur/Zeit-Relation ohne nachfolgende Wärmebe-handlung unter Pasteurisationsbedingungen ist nicht gegeben. Bei der Filtration oder Bactofugation findet durch einen mechanischen Austrag bzw Zurückhaltung eine prozentuale Reduktion der Bakterienflora statt, aber keine gesicherte Eliminierung der vorhandenen gramnegativen pathogenen Keime. Die beschriebenen Filtrations- und Separationsverfahren können deshalb nicht alleine eingesetzt werden.

Die Absicht, ein zusätzliches Kennzeichnungselement für die Herstellung von Milch mit verlängerter Haltbarkeit (ESL) ist nachvollziehbar. Die Absicht, dies mit der Angabe des eingesetzten Hygenisierungsverfahrens zu tun, ist unvollständig, da bei der Herstellung von länger haltbarer pasteurisierter Milch neben den Verfahren, mit denen die Bakterienflora in der Milch auf das nötige Niveau reduziert wird, zahlreiche andere Verfahren eingesetzt werden. Dies sind Massnahmen zur Hygienisierung der Produktionslinien und des Verpackungsmaterials auf das erforderliche Niveau.

Die EU kennt die in der LKV vorgesehene Erweiterung der Kenn-