Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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l‟étiquetage. Le but de l‟étiquette est qu‟elle soit comprise par les
consommateurs.
Staatskanzlei des Kantons 31.1 a "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind
Solothurn Anga-ben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig." Dr letzte Satz ist konkreter anzugeben. Vorschlag:
"Bei Behandlungen wie der Baktofugation oder Mikro¬filtration sind Die beiden Angaben "filtriert" und "separiert" sind zu stark verein- Angaben wie "baktofugiert" oder "mikrofiltriert" zulässig." facht und sind für die Konsumentenschaft im Zusammenhang mit der
Haltbarkeits-verlängerung nichtssagend. Jede Milch wird vor der Für die Konsumentinnen und Konsumenten noch verständlicher thermischen Behandlung filtriert. Unter dem Begriff "separiert" könn- wäre, wenn nebst der Behandlung auch auf die verlängerte Haltbarte auch die Zentrifugation verstanden werden. Die beiden Begriffe keit hingewiesen würde. Deshalb sollte die Behandlung entgeben keine konkrete Auskunft über die besondere Art der Behand- sprechend ergänzt werden im Sinne von:
lung von Milch zur Verlängerung der Haltbarkeit und können für die "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Baktofugation" oder Konsumentenschaft täuschend sein (Art. 10 LGV). Gemäss Art. 10 "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Mikrofiltration".
LGV müssen verwendete Angaben den Tatsachen entsprechen und
dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben.
In diversen Schreiben wurde vom BAG bisher die Haltung vertreten,
dass eine Behandlung wie die Baktofugation oder die Mikrofiltration
bei ESL-Milch gemäss Art. 17 LKV entsprechend deklariert werden
muss (siehe u.a. gültiges Informationsschreiben Nr. 139). Im Infor-
mations¬schreiben Nr. 139 steht beim Fallbeispiel ESL-Milch:
"…Würde das beson¬dere Herstel¬lungs-verfahren nicht angege-
ben, wüssten die Konsumentinnen und Konsu¬menten nicht, auf
was die verlängerte Haltbarkeit zurückzuführen ist (beson¬dere
Milchqualität, besondere Lagerung etc.). Die Angabe "mikrofiltriert"
ist zwingend."
Staatskanzlei des Kantons Generelle Eine offizielle Verordnungsabkürzung, zum Beispiel VLtH, wäre
Obwalden Bemerkungen praktisch. Sie würde Fachdokumente von schwerfälligen Verord-
nungsverweisen ent-lasten.
Die Anpassungen hinsichtlich des EU-Rechts werden begrüsst.
Aufgefallen ist uns, dass bei diesen Anpassungen trotzdem diverse
Unterschiede gegenüber dem EU-Recht bleiben (siehe unten aufge-
führte Beispiele). Dies kann unter Umständen zu Problemen führen.
Allgemeine Bemerkung zur Behandlung von Fleischzubereitungen,
Fleischerzeugnissen sowie Fischereierzeugnisse mit Transglutami-
nase:
Es muss sichergestellt sein, dass auch in der Gastronomie die Be-
handlung von Fleischzubereitungen, Fleisch- und Fischereierzeug-
nissen mit Transglutaminase zwingend schriftlich gekennzeichnet
werden muss (-> "für Menschen mit Zöliakie nicht geeignet").
Klar geregelt sein sollte auch, dass der Einsatz von Transglutamina-
se in der Liste der Zutaten zu erwähnen ist.