Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Problemen in der EU führt. Bisher sind uns keine Fälle dazu be- Problemen führen kann (beispielsweise FIV).
kannt.
Staatskanzlei des Kantons 4.1 Die aktuelle Bestimmung "d. Die Zugabe von Kohlendioxid ist er- Aktuelle Bestimmung nach wie vor aufführen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d): Luzern laubt" wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."
Angabe nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt
werden. Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Die Angabe würde beispielsweise vor dem vorgesehenen Art. 4 Angabe keine Rolle. Abs. 1 Bst. e passen.
Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-
ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-
stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte
einheitlich gehandhabt werden.
Staatskanzlei des Kantons 4.1 Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu Tomatensaft/-konzentrat unter Gemüsäften/Gemü-sesaftkonzentrat Luzern vermeiden, sollte Tomatensaft weiterhin als Gemüsesaft eingestuft beibehalten.
werden können. Begründung siehe unter allgemeinen Bemerkun- In diesem Sinne auf Art. 4 Abs. 1 Bst. l verzichten. Der Inhalt dieser gen. Wir empfehlen deshalb, die Bestimmung ersatzlos zu strei- Bestimmung ist bereits unter Art. 30 erfasst.
chen. Die Anforderungen sind unter Art. 30 bereits erfasst. Abklären, ob das Beibehalten dieser Einteilung in der EU wirklich zu Es wird in Frage gestellt, dass das Beibehalten dieser Einteilung zu Problemen führen kann (beispielsweise FIV).
Problemen in der EU führt. Bisher sind uns keine Fälle dazu be-
kannt.
Schweiz. Bauernverband 4.1 Die Schweiz stellt schon immer Fruchtsäfte, insbesondere Apfelsaft, d bis Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.
(SBV) mit Kohlendioxid her. Da es sich um einen grossen Wirtschafts-
zweig handelt ist diese Bestimmung beizubehalten.
Schweiz. Bauernverband 4.1 Die Branche begrüsst das Zuckerungsverbot.
(SBV)
Staatskanzlei des Kantons 4.1 Die Definition von Tomatensaft als Fruchtsaft (Abs. 1) wird be- Tomaten konsequent den Früchten zuordnen.
Thurgau grüsst. Dieses für die Schweiz neue botanische Konzept sollte
allerdings in der ganzen Lebensmittelgesetzgebung umfassend
umgesetzt werden (vgl. Allg. Bemerkungen).
Verband der Kantonsche- 4.1 Die aktuelle Bestimmung "d. Die Zugabe von Kohlendioxid ist er- Aktuelle Bestimmung nach wie vor aufführen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d): miker der Schweiz (VKCS) laubt" wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."
Angabe nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt
werden. Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Die Angabe würde beispielsweise vor dem vorgesehenen Art. 4 Angabe keine Rolle. Abs. 1 Bst. e passen.
Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-
ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-
stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte
einheitlich gehandhabt werden.