Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten

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3.5 Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren (Art. 57e E-RVOG)

a. Gesamtbeurteilung

Zur vorliegenden Bestimmung haben sich viele Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. Eine Minderheit stimmt der Regelung insgesamt zu. Die Mehrheit der sich Äussernden lehnt die vorliegende Bestimmung zwar nicht grundsätzlich ab, es werden aber zahlreiche – teils inhaltliche, teils sprachlich-redaktionelle – Änderungen vorgeschlagen.

Kritisch gewürdigt wird insbesondere Absatz 3, wonach die eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen sind, sowie der Verzicht auf die gesetzliche Verankerung von Auswertungskriterien.

Schliesslich äussern mehrere Teilnehmende den Wunsch, auf die Liste der ständig begrüssten Vernehmlassungsadressaten aufgenommen zu werden.

b. Allgemeines Teilnahmerecht (Abs. 1)

Abgesehen von den Teilnehmenden, welche sich zum vorliegenden Artikel insgesamt zustimmend äussern69, wird das allgemeine Teilnahmerecht von keinem Vernehmlasser in grundsätzlicher Weise bestritten.

Konkrete Änderungsvorschläge werden von 4 Vernehmlassungsteilnehmenden unterbreitet. Ein Vorschlag70 möchte das Teilnahmerecht auf Anhörungen ausdehnen.

1 Partei71 regt in diesem Zusammenhang – im Sinn einer Ergänzung zum Vernehmlassungsverfahren - den verstärkten Einbezug der Bevölkerung bei besonderes wichtigen Themen im Rahmen von sog. "Volksdiskussionen" bzw. "Volksvernehmlassungen" oder in Form von sog. "Bürgerforen" an (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 57c E-RVOG).

1 Vernehmlasser72 möchte das Teilnahmerecht auf Personen und Organisationen in der Schweiz eingrenzen und ein weiterer Teilnehmer73 fordert eine aktivere Informationsstrategie der Behörden (statt blosse Publikation) bei Vernehmlassungsverfahren.

69 BE, VD; EVG, SGV, KV, SKGB; CP, WWF, Pro N, ÄfU.

70 ES.

71 GPS.

72 SAGV.

73 CFJ. 21\32