Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten

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3.4 Zuständigkeit (Art. 57d E-RVOG)

a. Gesamtbeurteilung

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich zur Zuständigkeitsregelung in Artikel 57d des Vernehmlassungsentwurfs nicht geäussert. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende haben zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der konkreten Durchführung von Vernehmlassungsverfahren und/oder den Erläuterungen Stellung genommen.

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Bestimmungen verlangen 2 Vernehmlassungsteilnehmende53 ergänzende Regelungen zwecks Statuierung und Durchsetzung einer Pflicht zur Durchführung von Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren.

b. Vernehmlassungseröffnung durch Bundesrat (Abs. 1)

10 Vernehmlassungsteilnehmende54 stimmen der vorgeschlagenen Regelung, wonach der Bundesrat für die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens zuständig ist, ausdrücklich zu.

1 Vernehmlasser55 lehnt die Regelung ab, da es trotz der geforderten Straffung des Verfahrens ein zentrales Bedürfnis bleibe, sich zu möglichst vielen Vorlagen äussern zu können und eine durch den Bundesrat vorgenommene "Triage" die Gefahr berge, dass bestimmte Vorlagen der Mitwirkung entzogen würden.

c. Anhörung zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite durch Departement (Abs. 2)

Zur vorgeschlagenen Regelung, wonach die Departemente bzw. die Bundeskanzlei zu Vorhaben von untergeordneter Bedeutung die betroffenen Kreise anhören können, nehmen 22 Vernehmlassungsteilnehmende ausdrücklich Stellung.

53 SAJV schlägt im Zusammenhang mit Art. 57d Abs. 2 E-RVOG folgende Ergänzung vor: "Das Departement oder ...anhören. Die Behörde ist dazu verpflichtet, wenn dies binnen 30 Tagen nach Publikation des Vorhabens von einer bedeutenden zahl von Personen oder Organisationen verlangt wird, die glaubhaft machen, vom Vorhaben in wesentlicher Weise betroffen zu sein. Die Behörde entscheidet auf Verlangen mit Verfügung."; Pro J schlägt vor, Art. 57d E-RVOG um ein Verfahren zu ergänzen, das einen wirksamen Antrag auf Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vorsieht.

54 BS, AG; ES, SGV; SBSBV, WWF, Pro N, HEV, ADF, ÄfU.

55 FDP. 18\32