Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten
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Die Bemerkungen von 6 Vernehmlassungsteilnehmende beziehen sich auf die Ausführungen in den Erläuterungen44.
c. Einzelne Gegenstände (Abs. 2 Bst. a-d)
Die beispielhafte Aufzählung der Gegenstände wird grundsätzlich begrüsst, von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden aber als unvollständig und/oder in sprachlich-
redaktioneller Hinsicht als überarbeitungsbedürftig erachtet. Die entsprechenden Änderungsvorschläge betreffen neben den Gesetzesvorhaben und völkerrechtlichen Verträgen insbesondere die Umschreibung der vernehmlassungspflichtigen Verordnungen sowie die Verankerung weiterer Gegenstände.
14 Vernehmlassungsteilnehmende45 verlangen, dass die Umschreibung des Gegenstands dahin gehend ergänzt wird, dass zu Vorhaben, die in erheblichem Masse ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen ist (analog Art. 1 Abs. 2 Bst. b der geltenden Vernehmlassungsverordnung).
18 Kantone46 schlagen darüber hinaus eine Ergänzung vor, wonach ein Vernehmlassungsverfahren in jedem Fall durchzuführen ist, wenn ein Vorhaben die Interessen oder Zuständigkeiten der Kantone betrifft.
2 Vernehmlassungsteilnehmende47 schlagen einen zusätzlichen Absatz 3, allerdings mit unterschiedlichem Inhalt, vor: In einem Fall soll der neue Absatz die Anhörung zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite (vgl. Art. 57d Abs. 2 des E-RVOG) regeln. Im zweiten Fall wird eine Präzisierung des Begriffs "grosse Tragweite" angeregt.
1 Partei48 schlägt vor, die vorliegende Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass zu besonders wichtigen Themen die Bevölkerung im Rahmen von sog. "Volksdiskussionen" bzw. "Volksvernehmlassungen" einzubeziehen sei (vgl. auch Änderungsvorschlag zu Art. 57e Abs. 1 E-RVOG).
Im Übrigen nehmen die Vernehmlassungsteilnehmenden wie folgt Stellung:
44 SZ, NW, FSP, HEV: Vernehmlassungsverfahren zu Volksinitiativen sollen weiterhin möglich sein; SBSBV: Dem Kriterium "erhebliche Intensität der Regelung für die Betroffenen" Rechnung tragen; CFJ: La politique d'enfance et de la jeunesse doit être considérée comme politique importante.
45 ZH, BE, ZG, BS, BL, AI, SG, GR, AG, TG, GE, JU; KKAK-VVAK; SRF.
46 ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD.
47 SAB: "Für Vorhaben von untergeordneter Tragweite können die Departemente oder die Bundeskanzlei die betroffenen Kreise anhören."; SAGV: "Von grosser Tragweite sind Vorhaben, wenn ihre Umsetzung für eine nennenswerte Anzahl von Personen oder Organisationen oder für Kantone und Gemeinden eine bedeutsame Umstellung bedeuten, spürbare Finanzmittel binden oder in deren Entscheidkompetenz fühlbar eingreifen."
48 GPS. 16\32