Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten
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Ein weiterer Teilnehmer103 schlägt vor, die konferenziellen Vernehmlassungen in der Verordnung näher zu regeln.
Eine Partei104 verlangt, vom konferenziellen Vernehmlassungsverfahren gänzlich abzusehen, da dieses Vernehmlassungsinstrument nicht repräsentativ und der Vernehmlassungsqualität abträglich sei.
d. Vernehmlassungsfrist (Abs. 3) Ein Kanton105 verlangt generell eine viermonatige Vernehmlassungsfrist und ein weiterer Teilnehmer106 wünscht eine viermonatige Vernehmlassungsfrist für die wichtigsten Vernehmlassungsvorlagen. Zwei weitere Vernehmlassungsteilnehmer107 fordern, eine Frist von 45 Werktagen vorzusehen und im Sommer keine Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Zwei Kantone108 stellen fest, dass die Frist von drei Monaten unbedingt erforderlich ist.
14 Kantone und 5 weitere Teilnehmer109 wünschen, eine Verkürzung der Vernehmlassungsfrist nur bei zeitlicher Dringlichkeit zu zulassen. Ein Verlassungsteilnehmer110 verlangt ferner , dass eine Vernehmlassungsfrist höchstens um einen Monat verkürzt werden kann.
1 Kanton und 2 weitere Vernehmlasser111 wünschen, die Vernehmlassungsfrist insbesondere bei Ferien- oder Feiertagen zu verlängern.
102GastroS: neue Formulierung: "In begründeten Ausnahmefällen kann ein Vernehmlassungsverfahren ganz oder konferenziell durchgeführt werden. Die entsprechenden Unterlagen sind drei Monate, in dringenden Fällen zwei Monate im Voraus zu verschicken."
103Ihold
104SVP
105ZG: neue Formulierung: "Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel vier Monate".
106CP
107TCS; AS
108OW, NW
109ZH: neue Formulierung: "Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel wenigstens drei Monate.", GL, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, GE; SGemV, ES: neue Formulierung: "Die Vernehmlassungsfrist beträgt ... Sie kann ausnahmsweise, namentlich unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Dringlichkeit der Vorlage angemessen verlängert oder verkürzt werden.", SGV: neue Formulierung: "Die Vernehmlassungsfrist dauert mindestens drei Monate. Eine längere Frist ist namentlich einzuräumen, wenn mehr als fünf Ferien- oder Feiertage in die Frist fallen oder die Vorlage komplex oder umfangreich ist. Bei grosser zeitlicher Dringlichkeit kann die Vernehmlassungsfrist ausnahmsweise verkürzt werden.", SAGV; KKAK-VVAK
110GastroS: neue Formulierung: "Die Vernehmlassungsfrist beträgt ... Eine Verkürzung ist höchstens um einen Monat zulässig."
111LU; SGV: neue Formulierung: "Die Vernehmlassungsfrist dauert mindestens drei Monate. Eine längere Frist ist namentlich einzuräumen, wenn mehr als fünf Ferien- oder Feiertage in die Frist fallen
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