Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten

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7 Vernehmlassungsteilnehmende56 stimmen dem Instrument "Anhörung" grundsätzlich zu, wobei in mehreren Fällen eine Präzisierung verlangt wird oder darauf hingewiesen wird, dass Anhörungen denselben Anforderungen hinsichtlich Bekanntmachung, Frist, Öffentlichkeit und Transparenz genügen müssen wie Vernehmlassungsverfahren57.

Mehrere Teilnehmende58 halten fest, dass bestehende (spezialgesetzliche) Anhörungsrechte

– namentlich bei Verordnungen - nicht geschmälert oder aufgehoben werden sollen. Insbesondere äussern 8 Teilnehmende59 Bedenken hinsichtlich der Überprüfung von spezialgesetzlichen Anhörungsbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens.

In 13 Stellungnahmen werden konkrete inhaltliche und/oder sprachlich-redaktionelle Änderungen vorgeschlagen. 1 Vernehmlasser60 schlägt einen eigenen Artikel für das Instrument "Anhörung" vor, 4 Vernehmlasser61 regen an, die Kann-Formulierung zu ersetzen; 1 weiterer Vernehmlasser62 wünscht eine Ergänzung, wonach die zuständige Behörde zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet ist, wenn dies von einer bedeutenden Zahl von Betroffenen verlangt wird. Die übrigen Änderungsvorschläge betreffen die Umschreibung der Anzuhörenden63, des Gegenstands64 und die Bekanntmachung von Anhörungen65.

1 Vernehmlasser66 erachtet Anhörungen zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite als Ausnahme, ein weiterer Vernehmlasser67 lehnt die Regelung ab.

d. Bekanntmachung Vernehmlassungseröffnung durch Bundeskanzlei (Abs. 3)

Zur vorliegenden Bestimmung äussert sich kein Vernehmlassungsteilnehmender ausdrücklich. Aus mehreren Stellungnahmen68 geht indessen hervor, dass nebst den Vernehmlassungsverfahren auch die Durchführung von Anhörungen öffentlich bekannt zu machen sei.

56 AG; SGV, DJS; WWF, VÖV, Pro N, ADF, HEV, ÄfU.

57 SAB, ES, DJS, SAJV; STV, WWF, Pro N, KV-NW, HEV, ÄfU.

58 ZG, BS, AI, GR, TG, VD, GE; Pro S, Pro J; SBSBV, FRS, Ihold.

59 ZG, BS, AI, GR, TG, GE; Pro S, Pro J.

60 ZG.

61 ES, SRF, FRS, Ihold.

62 SAJV.

63 ES: ergänzen mit "die Spitzenverbände"; BS: zu begrüssen sind die kantonalen Regierungen und nicht untergeordnete kantonale (Fach-)Stellen.

64 Gastro S: ergänzen mit Kriterien für "Vorhaben von untergeordneter Tragweite"; CP: neue Formulierung "Le département ou la Chancellerie fédérale peuvent solliciter l'avis des milieux concérnés sur les traités internationaux et les ordonnances de portée mineure."

65 BS

66 KV.

67 SRF.

68 SAB, ES, DJS, SAJV; STV, WWF, Pro N, KV-NW, HEV, ÄfU. 19\32