Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten

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c. Vernehmlassungsadressaten (Abs. 2 Bst. a-d) Die Umschreibung der Vernehmlassungsadressaten wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden nicht grundsätzlich abgelehnt. Vereinzelt wird befürchtet, dass das Gewicht der Stellungnahmen der bisherigen Vernehmlassungsadressaten durch die Begrüssung weiterer Kreise verwässert werde74.

Das BGer schlägt eine Ergänzung vor, in welcher präzisiert wird, in welchen Fällen das Bundesgericht zur Stellungnahme einzuladen ist75. Im Übrigen vertritt das Gericht die Auffassung, dass die vorgeschlagene Ergänzung des RVOG in einem 4. Titelbis der Stellung des Bundesgerichts nicht hinreichend Rechnung trage; der Einbezug des Bundesgerichts sei analog der Regelung in Art. 162 ParlG gesetzlich zu regeln.

Während 1 Vernehmlassungsteilnehmer76 vorschlägt, die Reihenfolge der Absätze 1 und 2 zu tauschen, regen mehrere Teilnehmende Präzisierungen und/oder Änderungen bei der Umschreibung der einzelnen "Kategorien" von Vernehmlassungsadressaten an.

Zu Bst. a: 17 Kantone77 halten präzisierend fest, dass die Einladung an die Kantone weiterhin an die Kantonsregierungen zu richten sei.

Zu Bst. b: Keine Bemerkungen.

Zu Bst. c: Soweit dazu ausdrücklich Stellung genommen wird, wird die Bestimmung sowie die Aufnahme der beispielhaft genannten Organisationen grundsätzlichbegrüsst78. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende79 schlagen eine andere Formulierung oder eine zusätzliche Präzisierung vor.

74SAGV, TCS.

75Formulierungsvorschlag BGer: neuer Abs. 2bis "Das Bundesgericht wird bei allen Erlassentwürfen, welche die Zuständigkeiten, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen sowie allgemein zu verfahrensrechtlichen Bestimmungen und den wichtigen Gesetzgebungsprojekten zur Stellungnahme eingeladen".

76FSP.

77ZH, UR, OW, NW, GL, ZG, BS, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VS, GE, JU.

78AG; SGemV, DJS; WWF, FRS, Pro N, ÄfU

79ES: neue Formulierung "die Spitzenverbände der Wirtschaft und die für das betreffende Sachgebiet zuständigen Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung."; SGV: neue Formulierung "die Spitzenverbände der Wirtschaft und der Sozialpartner; d. die betroffenen Dachverbände und... [bisheriger Bst. c]; e (neu) die weiteren Kreise, die im Einzelfall interessiert sein können.";; STV: Den STV in der beispielhaften Aufzählung in den Erläuterungen [Ziff. 2.4] ebenfalls aufführen; AS: Gegebenfalls ist zu unterscheiden zwischen Organisationen (Spitzenverbände im engeren Sinn), die stets begrüsst werden, und Organisationen (Dachverbände) , die jedenfalls dann zu begrüssen sind , wenn ihre Interessen betroffen sind; Ihold: neue Formulierung: "die betroffenen Dachverbände sowie die zuständigen Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung."; GastroS: Ergänzung: "die betroffenen Dachverbände... sowie die führenden Branchen- und Wirtschaftsverbände, sofern die Vorlage einen entsprechenden Branchenbezug aufweist."

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