Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten

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d. Liste der Vernehmlassungsadressaten (Abs. 3)

Im Hinblick auf die Anpassung der Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten verlangen insgesamt 19 Organisationen80, die sich am vorliegenden Vernehmlassungsverfahren beteiligt haben, auf der Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten aufgenommen zu werden. Teilweise wünschen die betreffenden Organisationen, zu sämtlichen Vernehmlassungsvorlagen zur Stellungnahme eingeladen zu werden, teilweise wollen sie bei den sie betreffenden Vorlagen begrüsst werden.

1 Vernehmlassungsteilnehmer81 regt an, dass die Bundeskanzlei die betroffenen Adressaten bei der Erstellung oder Abänderung der Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten informiert und gegebenenfalls zur Stellungnahme einlädt.

1 Vernehmlassungsteilnehmer82 schlägt vor, die Bundeskanzlei solle für Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Teilnahme an Vernehmlassungsverfahren eine unabhängige Ombudsstelle führen.

e. Kenntnisnahme der Stellungnahmen (Abs. 4)

28 Vernehmlassungsteilnehmer83 lehnen die Regelung in der vorgeschlagenen Formulierung ab. Insgesamt wird es als ungenügend erachtet, dass die eingereichten Stellungnahmen lediglich zur Kenntnis zu nehmen seien; darüber hinaus seien die Stellungnahmen zu prüfen und zu gewichten.

Von Seiten der Mehrheit der Kantone84 wird in diesem Zusammenhang insbesondere geltend gemacht, den Stellungnahmen der Kantone sei besonderes Gewicht beizumessen, namentlich wenn es um Fragen des Vollzugs gehe. Einige Kantone85 schlagen daher eine entsprechende Ergänzung der vorliegenden Bestimmung vor.

Weitere 10 Vernehmlassungsteilnehmende schlagen vor, dass die gesetzliche Regelung mit der Verpflichtung der Behörden ergänzt wird, die eingereichten Stellungnahmen zu prüfen

80 FSP, SKGB; SBSBV, STV, SLFV, AS, WWF, EFS, KV-NW, SHS, FRS, EKFF, CFJ, COFF, Pro N, HEV, ADF, ÄfU, VSIG.

81 SAGV.

82 FRS.

83 UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE; ES, SAGV, SBV, GastroS, TCS; SHS, HEV, ÄfU, Ihold.

84 UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, VD, VS, NE, GE.

85 UR, OW, NW, GL, ZG, BS, BL, SH, AG, TG, GE: Ergänzung "... zur Kenntnis zu nehmen. Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu." 23\32