Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten

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b. Verwesentlichung des Vernehmlassungsverfahrens

Insgesamt 39 Vernehmlassungsteilnehmende20 unterstützen die Zielsetzungen der gesetzlichen Neuregelung (vgl. Ziff. 1.2 der Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf21)

ausdrücklich.

3 Teilnehmende22 lehnen die angestrebte Straffung und Verwesentlichung des Vernehmlassungsverfahrens ausdrücklich ab. Eine Beschränkung des Vernehmlassungsverfahrens auf wichtige Vorhaben sei nicht sinnvoll, vielmehr müsse die Pflicht zur Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens sich auf alle Bestimmungen beziehen, wobei es den Adressaten überlassen sei, ob sie sich dazu äussern. Es wird befürchtet, dass bestimmte Vorhaben als unwichtig qualifiziert würden, obwohl sie für die Normadressaten oder Vollzugsstellen erhebliche Bedeutung hätten.

8 Teilnehmende23 äussern sich zur angestrebten Verwesentlichung des Vernehmlassungsverfahrens kritisch oder machen Vorbehalte geltend gegenüber einer Einschränkung von Vorhaben, zu denen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird.

Zwei weitere Vernehmlasser24 äussern Bedenken in Bezug auf die in Aussicht gestellte Senkung des administrativen und finanziellen Aufwandes, womit Überlegungen zur Qualität des Vernehmlassungsverfahrens auf eine rein quantitative Sichtweise verkürzt würden.

Nicht geäussert zu den Zielsetzungen haben sich insgesamt 23 Teilnehmende.

c. Regelung auf Stufe Gesetz

Zur vorgesehenen "Heraufstufung" der (grundlegenden) Bestimmungen zum Vernehmlassungsverfahren haben sich 19 Teilnehmende geäussert. Die Notwendigkeit von Bestimmungen auf Gesetzesstufe, welche mindestens die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens regeln, wird nicht bestritten.

Die Mehrheit der teilnehmenden Kantone und ein Verband, insgesamt 13 Teilnehmende25, würden allerdings einer Regelung des Vernehmlassungsrechts in einem separaten Gesetz den Vorzug geben. Mit einem eigenen Gesetz würde der Bedeutung des Vernehmlassungsverfahrens angemessen Rechnung getragen und die für den Bundesrat bzw. die Verwaltung

20 BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, SG, GR, AG, NE, GE; FDP, CVP, SVP, GPS; EVG, SSV, SGemV, SAB, SKSGS, FSP, SAJV, FRC, acsi, TCS; SBSBV, AS, VÖV, KV-NW, SHS, FRS, CFJ, HEV, adf, VSIG.

21 Schaffung einer gesetzlicher Grundlagen zum Vernehmlassungsverfahren; die Konkretisierung von Artikel 147 BV ist auf Gesetzesebene; die Anpassung an neue Informations- und Kommunikationsformen mit dem Ziel des schrittweisen Übergangs zum elektronischen Vernehmlassungsverfahren; Straffung und Verwesentlichung des Vernehmlassungsverfahrens (qualitative Stärkung); eine schlanke gesetzliche Regelung (Beschränkung auf Grundsätze).

22 ES, KKAK-VVAK, SRF.

23 SAGV, SBV, SGV, SGB, KV.

24 Pro S, Pro J.

25 SZ, OW, NW, ZG, BS, AR, AI, AG, TG, NE, GE, JU; HEV. 11\32