Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten

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3.2 Zweckartikel (Art. 57b E-RVOG)

a. Gesamtbeurteilung

Die Aufnahme eines Zweckartikels zum Vernehmlassungsverfahren ist grundsätzlich unbestritten. Ausdrücklich begrüsst wird die vorgeschlagene Bestimmung von 7 Teilnehmenden28, während 1 Vernehmlasser29 die Regelung in der vorliegenden Form ablehnt. 29 Teilnehmende30 schlagen Änderungen (Ergänzungen, Streichungen, Neuformulierungen) vor.

b. Mitwirkung an der Entscheidfindung des Bundes (Abs. 1)

Die Verwendung des Begriffs "Mitwirkung" wird von 14 Kantonen31 kritisiert. Die vorgeschlagene Formulierung sei unglücklich, zumal den Kantonen in Art. 45 und 55 BV Mitwirkungsrechte gewährt würden, die klar über das Vernehmlassungsverfahren hinausgingen; zur Vermeidung von Missverständnissen oder gar einer Aushöhlung der erwähnten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte habe sich der Zweckartikel begrifflich an Art. 147 BV zu orientieren.

2 Teilnehmende32 vertreten die Auffassung, der Zweck solle weiter gefasst werden und auch die Mitwirkung an der Meinungsbildung des Bundes umfassen.

Abgesehen von einem terminologischen Änderungsvorschlag33 beziehen sich die weiteren Änderungsvorschläge auf die Aufzählung der Vernehmlassungspartner, welche zu ergänzen34 oder zu präzisieren35 sei.

c. Aufschluss über sachliche Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz (Abs. 2)

3 Kantone sowie 2 weitere Teilnehmende schlagen vor, neben den genannten Aspekten zusätzliche Kriterien aufzunehmen36, eine andere Umschreibung zu wählen37 oder den nicht

28 KV, FSP, FRC, acsi; WWF, Pro N, adf.

29 SRF.

30 ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE, JU; GPS; ES, SAGV, GastroS, TCS; VÖV, HEV.

31 LU, UR, GL, ZG, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, GE, JU.

32 SZ, HEV.

33 GPS: "Vernehmlassung" (statt Vernehmlassungsverfahren) verwenden.

34 ES: ergänzen mit "die Wirtschaft"; TCS: ergänzen mit "Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung".

35 SAGV: "...und der Personen und Organisationen, die im betreffenden Sachbereich ein Interesse an der Entscheidfindung des Bundes haben"; GastroS: "betroffene Kreise" (statt interessierte Kreise); TCS: "die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien". 13\32