Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten
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und/oder zu berücksichtigen86 oder die angewandten Auswertungskriterien offen zu legen87, wobei teilweise auch mögliche Auswertungskriterien genannt werden88.
3.6 Öffentlichkeitsprinzip (Art. 57f E-RVOG)
a. Gesamtbeurteilung
Die Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips für das Vernehmlassungsverfahren wird mehrheitlich begrüsst. Einige Vernehmlassungsteilnehmende schlagen Ergänzungen oder andere Formulierungen vor, der Grundsatz der Öffentlichkeit des Vernehmlassungsverfahrens und der entsprechenden Dokumente wird aber nicht bestritten. Einzelne Teilnehmende wünschen im Hinblick auf die Zugänglichkeit und Publikation der eingereichten Stellungnahmen Präzisierungen bezüglich des Zeitpunkts und der Art und Weise des Zugangs. Vereinzelt wird auch ein Verzicht auf die Veröffentlichung sowie eine Ausnahmeregelung vorgeschlagen.
b. Öffentlich zugängliche Dokumente (Abs. 1)
5 Vernehmlassungsteilnehmende89 erachten die vorgeschlagene Aufzählung der öffentlich zugänglich Dokumente als unvollständig. Aufzuführen seien namentlich auch die Liste der Vernehmlassungsadressaten90 bzw. die Protokolle von konferenziellen Vernehmlassungen91. Ferner wird vorgeschlagen, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass weitere im Zusammenhang mit der Vernehmlassung relevante Unterlagen ebenfalls öffentlich zugänglich seien92.
1 Teilnehmer93 möchte die vorliegende Regelung auf Anhörungen ausdehnen.
86 ZG, AR, SG: neue Formulierung "Die Stellungnahmen werden geprüft und angemessen berücksichtigt."; Ihold: neue Formulierung: "Die Stellungnahmen sind auszuwerten und angemessen zu berücksichtigen."
87 ES: neue Formulierung "Die Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen und die angewandten Kriterien der Gewichtung offen zu legen."; ÄfU: Ergänzung "... zur Kenntnis zu nehmen. Die Berichterstattung hat nach anerkannten Kriterien zu erfolgen."
88 SAGV: neue Formulierung "... zur Kenntnis zu nehmen. Sie sind nach eingeladenen und nicht eingeladenen Stellungnahmen getrennt auszuwerten."; GastroS, TCS, HEV: neue Formulierung "Die Stellungnahmen sind inhaltlich genau zu prüfen und in Relation zur materiellen Betroffenheit sowie entsprechend der wirtschaftlichen, politischen, finanziellen oder kulturellen Bedeutung und Grösse des Absenders zu gewichten.";
89 ES, DJS, FRC, ACSI; FRS, Ihold.
90 ES.
91 DJS.
92 FRC, ACSI; FRS.
93 ES. 24\32