Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten

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3.7 Form und Frist (Art. 57g E-RVOG)

a. Gesamtbeurteilung

Die Einführung der Möglichkeit zur elektronischen Vernehmlassung und die dreimonatige Vernehmlassungsfrist wird mehrheitlich begrüsst. Kritisch beurteilt werden hingegen von der Mehrheit der sich Äussernden Absatz 2 (konferenzielle Vernehmlassung) und Absatz 3 2. Satz (Fristverkürzung).

b. Grundsatz Schriftlichkeit (Abs. 1)

Zwei Vernehmlassungsteilnehmende schlagen Ergänzungen vor: Ein Vernehmlasser99 verlangt, in der Verordnung die freie Wahl zwischen der regulären Papier-Form und der elektronischen Korrespondenzform zu regeln. Ferner wünscht er, dass die Vernehmlassungsunterlagen weiterhing kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ein weiterer Vernehmlassungsteilnehmer100 wünscht, die Erläuterungen mit dem Hinweis zu ergänzen, wonach die Vernehmlassungsadressaten ausdrücklich auf die Publikation im Internet aufmerksam gemacht werden.

c. Konferenzielle Vernehmlassungen (Abs. 2)

19 Kantone, 1 Partei und 5 weitere Vernehmlassungsteilnehmer101 schlagen vor, den Ausnahmecharakter der konferenziellen Vernehmlassung zu betonen und in Absatz 2 das präzise Kriterium der zeitlichen Dringlichkeit zu verankern.

Ein Vernehmlasser102 wünscht darüber hinaus die Präzisierung, dass bei konferenziellen Vernehmlassungen die entsprechenden Unterlagen drei Monate, in dringenden Fällen zwei Monate im Voraus zu verschicken sind.

99 DJS

100 STV: Ergänzung der Erläuterungen (Ziff. 2.6) "… so dass sich der aufwändige Versand der Papierfassung zunehmend erübrigen dürfte. Das Bringprinzip nach Artikel 57e gilt auch in diesen Fällen, indem die eingeladenen Stellen ausdrücklich auf die Publikation im Internet aufmerksam gemacht werden. Die Einzelheiten …".

101 ZH, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, NE, GE; KKAK-VVAK; GPS: neue Formulierung: "In begründeten und dringlichen Fällen kann…"; HEV: neue Formulierung: "Bei zeitlicher Dinglichkeit kann ein Vernehmlassungsverfahren ausnahmsweise konferenziell durchgeführt werden."; SAGV: neue Formulierung: "In Fällen von zeitlicher Dringlichkeit und bei einem kleinen Adressatenkreis kann ein Vernehmlassungsverfahren…"; KV: neue Formulierung: "In begründeten Fällen kann ein Vernehmlassungsverfahren ausnahmsweise …". GastroS: neue Formulierung: "In begründeten Ausnahmefällen kann ein Vernehmlassungsverfahren...". 26\32