Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/4: Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes (Teilrevision RVOG) · 32 Seiten
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Schliesslich verlangen zwei Vernehmlassungsteilnehmende eine einschränkende Regelung oder den Verzicht auf die Veröffentlichung der eingereichten Stellungnahmen (siehe Bemerkungen zu Abs. 2).
c. Zugang zu den Stellungnahmen (Abs. 2)
Eine Partei94 möchte die vorliegende Regelung mit der Verpflichtung ergänzen, wonach die Vernehmlassungsunterlagen und die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse umgehend zu veröffentlichen seien.
Zwei Vernehmlassungsteilnehmende wünschen eine einschränkende Regelung: Ein Vernehmlasser95 verlangt, auf die Veröffentlichung der Stellungnahmen sei ganz oder zumindest in elektronischer Form zu verzichten, während ein weiterer Teilnehmer96 eine Ausnahmeregelung vorschlägt, die es erlauben würde, bei Bedarf von der Veröffentlichung der Vernehmlassungsergebnisse abzusehen.
d. Ausschluss Öffentlichkeitsgesetz (Abs. 3)
Drei Vernehmlassungsteilnehmende97 halten die vorgeschlagene Fassung für missverständlich und schlagen vor, in Absatz 3 zu präzisieren, dass die im Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) vorgesehenen Einschränkungen nicht auf das Vernehmlassungsverfahren anwendbar sind.
Ein Kanton98 wünscht die Streichung von Absatz 3 mit der Begründung, das BGÖ soll festhalten, dass es nicht auf das Vernehmlassungsverfahren nach Art. 147 BV anwendbar ist.
94 GPS: Neuer Abs. 2bis "In elektronischer Form werden ohne Verzug mindestens die Vernehmlassungsunterlagen und die Zusammenstellung der Ergebnisse veröffentlicht. Von dieser Regelung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden."
95 SAGV: Entweder auf die Veröffentlichung der eingereichten Stellungnahmen ganz verzichten (Streichung in Abs. 1) oder Abs. 2 wie folgt neu formulieren "Die Stellungnahmen werden durch Gewährung der Einsichtnahme oder Abgabe von Kopien zugänglich..."
96 Ihold.
97 VD: neue Formulierung: "Les restrictions prévues par la Loi de transparence ne s'appliquent pas à ce stade."; NE: neue Formulierung: "Les restrictions de la Loi sur la transparence ne sont pas applicables."; FSP.
98 VS. 25\32