Vorlage BSV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten

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Art. 148k Konformitätsbewertung nach Bauausführung

1 Existiert für ein bereits gebautes Sportboot kein Hersteller oder Vertreter mehr oder kommt dieser den Verpflichtungen zur Bescheinigung der Konformität nicht nach, so kann die Konformitätserklärung für gebaute Sportboote durch jede Person, die das Sportboot in der Schweiz unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ausgestellt werden. Dazu ist das Sportboot von einer bezeichneten Stelle auf seine Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu prüfen.

2 Für die Prüfung sind der bezeichneten Stelle von der Person alle verfügbaren Dokumente oder technischen Unterlagen, die sich auf das erstmalige Inverkehrbringen des Sportbootes im Ursprungsland beziehen, zur Verfügung zu stellen.

3 Die bezeichnete Stelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung. Sie unterrichtet die Person, die das Sportboot in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über allfällige Pflichten.

4 Die Konformitätserklärung ist nach Anhang 31 auszustellen. Auf der Herstellerplakette sind die Kennnummer der bezeichneten Stelle sowie der Zusatz "Nachträgliche Bescheinigung der Bauart" anzubringen.

Art. 148l

Bisheriger Artikel 148k

Art. 150 Abs. 4

4 Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 300 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a. das betreffende Schiff verkehrt zwischen Orten, von denen es jederzeit beobachtet werden kann;

b. die Fahrzeit zwischen Abgangs- und Zielort beträgt nicht mehr als 30 Minuten;

c. das Schiff muss im Steuerstand mit einem betriebsbereiten Funkgerät ausgerüstet sein, welches ununterbrochen den Kontakt zu einer Stelle des Betriebes ermöglicht, die während der Fahrt des Schiffes ständig besetzt ist;

d. am Zielort muss bei Ankunft des Schiffes eine Person zum Festmachen bereit stehen.

Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde weitere Auflagen machen.

Art. 157 Abs. 3

3 Das Vorliegen einer gewerbsmässigen Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Transport von Personen oder Gütern wird gemäss Artikel 3 der Verordnung