Vorlage BSV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten

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im Ausland während mindestens 6 Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen.

Art. 101 Abs. 1

1 Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen:

a. bei Schiffen ohne Maschinenantrieben sechs Jahre;

b. bei Rafts, Mietschiffen, Güterschiffen sowie bei anderen Schiffen drei Jahre.

Art. 106 Abs. 1 Bst. c

1 Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:

c. der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein Internationales Zertifikat für die Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe b vorweisen kann.

Art. 107a Abs. 1 und 4

1 Die Artikel 110-120, 121 Absätze 1 und 2, 122-125, 126 Absätze 1-3 und 5-7, 127, 128 und 129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o.

4 Artikel 134 (Rettungsgeräte) Absatz 4 gilt nicht für Ruderboote, auch dann nicht, wenn sie als Sportboote im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o gelten

Art. 109 Betriebsgeräusch

1 Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen darf 72 dB(A) nicht überschreiten. Abweichend davon gelten für Sportboote mit einer Antriebsleistung des einzelnen Motors von 40 kW oder weniger die Grenzwerte nach den Absätzen 2 oder 3.

2 Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einer Antriebsleistung des einzelnen Motors von 40 kW oder weniger darf folgende Werte nicht überschreiten:

a. bei Sportbooten mit einer Antriebsleistung des einzelnen Motors von 10 kW oder weniger 67 dB;

b. bei Sportbooten mit einer Antriebsleistung des einzelnen Motors von mehr als 10 kW 72 dB.

Als Antriebsleistung gilt die Nennleistung des Motors bei Nenndrehzahl.

3 Bei zwei- oder mehrmotorigen Anlagen gelten für Sportboote nach Absatz 2 ungeachtet des Motorentyps um 3 dB höhere Grenzwerte für den Schalldruckpegel.

4 Bei Schiffen, ausgenommen Sportboote nach Absatz 2, erfolgt die Messung nach Anhang 10.