Vorlage BSV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
Anhang 11 (Art. 139) Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe
Ziff. 2 Die zulässige Antriebsleistung (N) der Vergnügungsschiffe mit einer Länge von 3 bis 6,5 m errechnet sich nach der Formel
(L •B)+2G
N =
c
In der Formel bedeutet:
N die zulässige Antriebsleistung in kW;
L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in dm; B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm;
G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist;
c den Beiwert gemäss Tabelle.
Schiffsart c
Schiffe mit einer Länge von 3 – 4 m48
Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m - Gleitboote mit eingebauten Motoren15
- Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote 27 mit eingebauten Motoren - Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren48