Vorlage BSV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

Anhang 11 (Art. 139) Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe

Ziff. 2 Die zulässige Antriebsleistung (N) der Vergnügungsschiffe mit einer Länge von 3 bis 6,5 m errechnet sich nach der Formel

(L •B)+2G

N =

c

In der Formel bedeutet:

N die zulässige Antriebsleistung in kW;

L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in dm; B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm;

G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist;

c den Beiwert gemäss Tabelle.

Schiffsart c

Schiffe mit einer Länge von 3 – 4 m48

Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m - Gleitboote mit eingebauten Motoren15

- Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote 27 mit eingebauten Motoren - Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren48