Vorlage BSV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten

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2 schiffstechnische Begriffe

a. «Bauteil» ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist;

b. «Länge» die grösste Länge des Schiffskörpers (Lmax) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Zur Länge gehören alle Teile die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind auch wenn diese über das Heck hinausragen. Aussenbordmotoren und solche Bauteile, die ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge;

c. «Breite» die grösste Breite des Schiffskörpers (Bmax) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite;

d. «stilliegendes Schiff» ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist;

e. «fahrendes Schiff» oder «Schiff in Fahrt» ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist;

f. «Nacht» den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

g. «Tag» den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

h. «Antriebsleistung» die Nennleistung nach Ziffer 2.10 der Verordnung vom 13. Dezember 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern;

3 nautische Tafeln und Signale

a. «Blinklicht» ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet;

b. «Blitzlicht» ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet;

c. «Taktlicht» ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet;

4 allgemeine Begriffe

a. «Inverkehrbringen» das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines neuen oder gebrauchten Sportbootes im Hinblick auf dessen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz;

b. «gewerbsmässiger Transport» ein Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Bedingungen über die Gewerbsmässigkeit gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 19983 über die Personenbeförderungskonzession (VPK) erfüllt werden.

3 SR 744.11