Vorlage BSV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten

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Art. 37 Abs. 6

6 Für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegebene Wasserflächen können mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4) gekennzeichnet werden.

Art. 38 Abs. 5

5 Hafeneinfahrten und Landestellen von Kursschiffen, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden.

Art. 41 Abs. 3 und 4

3 Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Schiffes wesentlich beeinträchtigt ist, darf ein Schiff nicht führen.

4 Das Verbot nach Absatz 3 gilt insbesondere bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder bei einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Art. 42

Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) sowie Schlauch- und ähnlich Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) verkehren.

Art. 54 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7

1 Das Fahren mit Wasserski, Drachensegelbrettern, aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.

3 Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person begleitet sein, die das Schleppseil der Geräte und die gezogenen Personen beobachtet.

4 Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer und die geschleppten Geräte haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern oder Geräten ist verboten.

7 Personen, die gezogen werden, müssen auf dem Zugschiff aufgenommen werden können. Dabei darf die im Schiffsausweis eingetragene höchtzulässige Personenzahl nicht überschritten werden.