Vorlage BSV

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten

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i. «Segelschiff» ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist.

Ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb;

j. «Segelbrett» ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und

einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten;

k. «Ruderboot» ein Schiff, das nur mittels Ruder oder auf ähnliche Weise mit

menschlicher Kraft fortbewegt werden kann;

l. «Raft» ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf

Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen;

m. «Schlauchboot» ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne

feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff;

n. «Vergnügungsschiff» ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird

und nicht ein Sportboot im Sinne von Bst. o ist;

o. «Sportboot» ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG

des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (EG-Richtlinie)2 untersteht;

p. «Drachensegelbrett» ein Schiff, das von Fluggeräten (Flugdrachen,

Drachenfallschirmen und ähnlichen, nicht motorisierten Geräten) geschleppt und zum Drachensegeln verwendet wird.

q. «Schiff zu Wohnzwecken» ein Schiff, das so eingerichtet und ausgerüstet ist,

dass es zum Zweck des ständigen Wohnens an Bord benutzt werden kann, das bewohnt ist und länger als zwei zusammenhängende Kalendermonate an einer Stelle liegt oder in diesem Zeitintervall immer wieder an den gleichen Liegeplatz zurückkehrt;

r. «Wassermotorrad» ein Schiff mit weniger als 4 m Länge, das mit Strahl-

pumpenantrieb als Hauptantriebsquelle ausgerüstet ist und das von einer oder mehreren auf dem Rumpf sitzenden, stehenden oder knienden Personen gefahren wird. Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe;

s. «Kajak» ein kielloses Schiff, das von einer oder mehreren in Fahrtrichtung

sitzenden Personen mit einem Doppelpaddel angetrieben wird und dessen Deck mit Ausnahme der Sitzöffnungen geschlossen ist.

t. «Mietschiff» ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit und

gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird.

2 ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.