Vorlage BSV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten
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Art. 72 Abs. 2 Bst. a
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;
Art. 74 Abs. 2 Bst. e
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
e. der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist.
Art. 77 Baden und Tauchen
1 Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Ladestellen der Kursschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
2 Es ist verboten, unbefugt an Schiffe heranzuschwimmen oder sich daran festzuhalten.
3 Sporttauchen ist verboten:
a. auf den Fahrstrassen der Kursschiffe;
b. in engem Fahrwasser;
c. bei Hafeneinfahrten;
d. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen.
Art. 79 Abs. 1bis, 2 Bst. a und 3
1bis Die Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
2 Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:
a. der Führerausweis der Kategorie B einschliesslich aller Unterkategorien zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, so gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C;
3 Schiffsführer für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu zwölf Fahrgästen (Eintrag Schiffsausweis) müssen, enstprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest.