Vorlage BSV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten
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5 Bei Sportbooten nach Absatz 2 erfolgt die Messung nach einem in der Norm EN ISO 14509 festgelegten Verfahren. Die Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels kann ausserdem durch Anwendung eines der Verfahren nach Anhang I, Teil C, Ziffern 1.2 bis 1.5 der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der EG-Richtlinie nachgewiesen werden. Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 oder 3 wird durch eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j dieser Verordnung erbracht.
Art. 132 Abs. 1
1 Schiffe müssen mindestens mit den in Anhang 15 aufgeführten Gegenständen ausgerüstet sein. Ferner sind die Rettungsgeräte nach Artikel 134 an Bord mitzuführen.
Art. 134 Abs. 1, 2bis, 3, 4 und 6
1 Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Rettungsinseln für den Einstieg und Rettungsboote gelten als Sammelrettungmittel.
2bis Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird.
3 Die Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg und an Rettungsboote richten sich nach der Schiffbauverordnung5 vom 14. März 1994 und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote.
4 Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 134a muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein. Der Bestand des Rettungsmaterials auf Fahrgastschiffen richtet sich nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 19946.
6 Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden.
Art. 134a Rettungsgeräte bei Sportanlässen
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 134 sind bei beaufsichtigten Wassersportveranstaltungen und Kursen Rettungswesten ohne Kragen und mit vermindertem Auftrieb zulässig. Dies gilt auch bei Trainingsfahrten, die nachweislich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung oder einem Kurs durchgeführt werden.